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«Potenzial für schädliche Wirkungen»

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Da eine Unsicherheit über die gesundheitlichen Folgen von nicht ionisierender Strahlung (NIS) besteht, zeigt der Staatsrat auch Verständnis für die Widerstände in der Bevölkerung gegen den Bau von Mobilfunkantennen.

Doch ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse sei es nicht möglich, die im Raum stehenden Fragen zu beantworten, schreibt der Staatsrat in einer Antwort auf die Frage von SP-Grossrätin Solange Berset bezüglich Widerstand gegen die Mobilfunktantennen.

Wissenschaftliche Studien mangelhaft

Die Frage, ob NIS ein Gesundheitsrisiko darstelle oder nicht, konnte in den bisherigen wissenschaftlichen Studien nicht endgültig beantwortet werden. Wissenschaftlicher Konsens über schädliche Wirkungen besteht nur bezüglich der thermischen und der Stimulationswirkungen, räumt der Staatsrat ein.

Im Bereich der Mobiltelefonie würden diese Symptome aber nur beim Benutzen des Mobiltelefons auftreten. Zu den elektromagnetischen Emissionen der Basisstationen (Mobilfunkantennen) wiederum äussert sich der Staatsrat folgendermassen: «Alle Beobachtungen aus wissenschaftlichen Untersuchungen lassen lediglich ein Potenzial für schädliche oder lästige Wirkungen erkennen; ein Risiko ist nach wissenschaftlichen Massstäben nicht bewiesen, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.»

Massnahmen auf Bundesebene

Der Staatsrat begrüsst denn auch die Entscheidung des Bundesrates ein neues Nationales Forschungsprogramm mit dem Thema «Nicht ionisierende Strahlung; Umwelt und Gesundheit» zu lancieren.

Damit soll der Besorgnis der Bevölkerung Rechnung getragen und die Frage nach der Gefährlichkeit der NIS fundiert beantwortet werden.

Bestimmungen werden eingehalten

Es werde auch darum gehen, die technischen Entwicklungen (insbesondere die technischen Fortschritte bei den Sendeanlagen) genau zu verfolgen, da es sehr wahrscheinlich möglich sein wird, die NIS-Emissionen dank neuer Technologien zu senken. In der Zwischenzeit achte der Staat darauf, so die Antwort, dass die Bestimmungen der NISV beim Errichten einer Mobilfunkantenne ausnahmslos eingehalten werden.

Gestützt auf das heute bestehende Wissen werde damit dem Vorsorgegrundsatz Genüge getan. Ausserdem hätten die betroffenen Personen laut Baurecht – insbesondere während der öffentlichen Auflage von Antennen-Bauvorhaben – die Möglichkeit, ihre Vorbehalte anzumelden und gegebenenfalls Einsprachen einzureichen.

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