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Prämienverbilligung: Soziales Ziel neu überdacht

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Autor: Marjolein Bieri

Freiburg In einer Anfrage an den Staatsrat kritisierte SVP-Grossrat Michel Losey aus Sévaz die Änderung der Verordnung über den Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien: «Was auf den ersten Blick angemessen scheint, weist einen schwerwiegenden Fehler auf.»

In der Verordnung seien seit 1. Juli 2008 zwei neue Ausnahmen eingeführt worden. Demnach hätten Personen mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 150 000 Franken oder einem Bruttovermögen ab eieiner Million Franken keinen Anspruch mehr auf Prämienverbilligungen.

Vor allem für selbstständig Erwerbende mit Einzelfirmen entstehe dadurch eine Ungleichbehandlung. Denn bei dem Bruttoeinkommen werden die geschäftlichen Schuldzinsen und die Liegenschaftskosten nicht abgezogen. Auch beim Geschäftsvermögen würden die Schuldzinsen nicht berücksichtigt. Dadurch würden Selbstständige oftmals ihren Anspruch auf Prämienverbilligungen verlieren, obwohl sie eigentlich berechtigt wären, argumentiert Losey.

Losey fragte nun nach dem Grund für dieses Berechnungsmodell und nach den Möglichkeiten, die der Staat zur Korrektur einführen werde. Er wollte eine Frist wissen, binnen welcher diese Ungleichbehandlung korrigiert werde, und schlug die Möglichkeit der rückwirkenden Prämienverbilligung vor.

Definiton des sozialen Ziels

In seiner Antwort stellte der Staatsrat klar, dass die Anfrage von Michel Losey irrtümlicherweise davon ausgehe, dass sich die Verordnung bezüglich der Anspruchausnahmen im Jahre 2008 geändert habe. Die Maximalbeträge seien jedoch seit Inkrafttreten der Verordnung 1996 gleich geblieben und hätten sich bewährt. Die Festsetzung dieser Maximalbeträge sei bei den Parlamentsdebatten nie angefochten worden, weshalb man davon ausgehen könne, sie seien vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt.

Wie es in der Antwort weiter heisst, hat der Staatsrat indes der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) den Auftrag erteilt, das soziale Ziel der Prämienverbilligungen neu zu definieren. Bei Vorliegen des Berichts, der in Kürze erwartet werde, würde der Staatsrat die Modalitäten und die Höhe der Maximalbeträge neu untersuchen. Bis dahin habe der Staatsrat jedoch nicht die Absicht, etwas zu überarbeiten, das sich die letzten fünfzehn Jahre bewährt habe.

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