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Privatkonkurs – was es zu beachten gilt

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Schuldenberatung

Privatkonkurs – was es zu beachten gilt

Laut Schätzungen sind in der Schweiz zehn Prozent der Haushalte gleich mehrfach verschuldet. Und 20 Prozent der Haushalte sind mit den Steuern im Rückstand. In der Serie Schuldenberatung gibt die Caritas Freiburg Tipps und Ratschläge: heute zum Privatkonkurs.

Überschuldung

Jede Einzelperson kann sich unabhängig von ihrer Eintragung ins Handelsregister vor Gericht als zahlungsunfähig (überschuldet) erklären. Nach der Annahme durch den Richter führt diese Insolvenzerklärung zur Eröffnung eines Konkursverfahrens, d. h. zur Liquidation aller pfändbaren Vermögenswerte (unter anderem des Hauses) und sämtlicher Schulden des Schuldners.

Neuanfang

Ein Privatkonkurs kann jedoch nur unter bestimmten Bedingungen beantragt werden. Drei seien hier genannt: Vorab muss der Schuldner zeigen, dass jede Möglichkeit einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung ausgeschlossen ist. Der Privatkonkurs kommt demnach nur als letztes Mittel in Frage.Weiter muss der Schuldner dem Richter darlegen, dass das Budget nach dem Konkurs ausgeglichen ist; der Privatkonkurs soll tatsächlich eine gute Basis für einen Neuanfang darstellen.Schliesslich hat der Schuldner die Zahlung eines Kostenvorschusses zu gewährleisten, und zwar in der Höhe von 3500 bis 4000 Franken im Kanton Freiburg (6000 bis 7000 Franken für ein Ehepaar).Bei einem Konkursverfahren müssen das Gericht und das Betreibungsamt beigezogen werden; ausserdem sind mehrere Veröffentlichungen im kantonalen Amtsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt erforderlich.

Lebensstandard verbessern

Die Vorteile eines Privatkonkurses bestehen besonders darin, dass die drängenden einzelnen Betreibungen aufgehoben werden, die Lohnpfändungen eingestellt und der Lebensstandard im Alltag verbessert wird.Während dem Schuldner bei einer Lohnpfändung nur das strikte Existenzminimum bleibt und er seine laufenden Steuern nicht mehr bezahlen kann, gewährt ihm ein Privatkonkurs besseren Schutz: Um «zu neuem Vermögen zu kommen», kann der Schuldner in die Berechnung des Existenzminimums einen grösseren Betrag für die laufenden Haushaltsausgaben sowie die laufenden Steuern mit einbeziehen.Solange dieses Ziel noch nicht erreicht ist, darf er von seinen früheren Gläubigern nicht gepfändet werden.

Keine Entschuldung

Der Privatkonkurs darf allerdings nicht als Mittel zur Entschuldung betrachtet werden, denn die Schulden bleiben weiterhin bestehen. Es handelt sich vielmehr um eine Lösung, die dem Schuldner einen gewissen Aufschub gewährt. Verbessert sich seine Situation, so besteht die Gefahr, dass die Gläubiger ihre Verlustscheine wieder aktivieren und eine erneute Lohnpfändung veranlassen.Wer seine Schulden vollständig und endgültig tilgen möchte, sollte daher die aus dem Konkurs resultierenden Verlustscheine aufkaufen.Die Entschuldung im Rahmen eines Privatkonkurses ist ein relativ langer und kostspieliger Prozess. Daher ist es empfehlenswert, Unterstützung und Beratung einzuholen, bevor man sich für diesen Weg entscheidet.Eing.Im Rahmen der «Schuldenberatung» hat die Caritas bereits zu mehreren Themen Stellung genommen wie etwa zu «Mit Rechnungen im Rückstand»; «Kleinkredit» oder «Autoleasing». Fragen beantwortet: Caritas Freiburg, Schuldenberatungsdienst, PF 295, 1705 Freiburg, Telefonberatung: Mittwoch- und Donnerstagvormittag 026 3211862.dettes.secr@caritas-fr.chwww.schulden.ch

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