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Radarfallen dürfen überall stehen

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73 statt 50: Mit dieser Geschwindigkeit war ein Autofahrer in einem Dorf unterwegs. Ein Radar blitzte ihn, und der Franzose wurde gebüsst. Er wehrte sich gegen die Strafe. Es stimme, er sei zu schnell unterwegs gewesen, sagte er. Die Polizei habe den mobilen Radar jedoch in einem Parkverbot auf einem Privatgelände aufgestellt. Da die Polizei Beweise gegen ihn erhalten habe, indem sie selber gegen das Gesetz verstossen ­habe, könne sie diese Beweismittel nicht benutzen (die FN berichteten).

Die Polizei hingegen argumentierte, sie habe den Radar auf dem Nachbargrundstück aufgestellt; der Besitzer habe das erlaubt. Zudem hätte das Polizeiauto bei Bedarf jederzeit umgestellt werden können. Der Polizeirichter des Greyerzbezirks folgte der Argumentation und verurteilte den Autofahrer zu einer Busse von 600 Franken. Der Mann zog dieses Urteil vor das Freiburger Kantonsgericht. Und auch hier unterlag er. Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass Polizistinnen und Polizisten sich nicht strafbar machen, wenn sie in Ausübung ihres Amts gegen Verkehrsregeln verstossen und dabei verhältnismässig vorgehen. Dazu gehöre es auch, dass die Polizei einen Radar in einem Parkverbot aufstellen dürfe. So wie sie auch private Wege oder Wege mit Fahrverbot befahren dürfe.

Laut Kantonsgericht wahrten die Polizisten im vorliegenden Fall die Verhältnismässigkeit. «Der Polizist war jederzeit in der Lage, sein Auto umzustellen.» Die Polizei sei daher befugt gewesen, an diesem Ort einen Radar aufzustellen. Damit seien die Beweismittel gegen den Autofahrer gültig.

Busse und Verfahrenskosten

Der Mann zog den Fall vor das Bundesgericht. Dieses lässt ihn nun regelrecht abblitzen. Zum einen bestreite er nicht, dass er zu schnell gefahren sei. Zum anderen lege er nicht dar, warum das Radarfoto unrechtmässig sei, so das Gericht. Zur Busse von 600 Franken kommen für den Autofahrer Gerichtskosten aus drei Instanzen, insgesamt 2370 Franken.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 501 2017 110 Bundesgericht, Entscheid 6B_650/2018

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