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Rechnungslegungsmodell für Gemeinden

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Für öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten spezielle Vorschriften bezüglich der Rechnungslegung. Das heute praktizierte, harmonisierte Rechnungslegungsmodell HRM1 stammt aus den 80er-Jahren. Parallel zur steten Weiterentwicklung der Rechnungslegung für Gesellschaften wurden auch für den öffentlichen Sektor die Ansprüche an Transparenz und Harmonisierung immer grösser. Im Jahr 2003 beauftragte deshalb die Finanzdirektorenkonferenz eine Fachgruppe mit der Ausarbeitung eines neuen Rechnungslegungsmodells.

2008 wurde das HRM2 sowie ein entsprechendes Handbuch mit 20 Fachempfehlungen genehmigt, und es wurde den Kantonen empfohlen, dieses innert zehn Jahren umzusetzen.

Ziele von HRM2

Gemäss dem «True and fair view»-Prinzip soll die Rechnungslegung ein Bild des Finanzhaushaltes geben, welches «möglichst weitgehend» der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. Die Jahresrechnung soll nach betriebswirtschaftlichen Prinzipien erstellt werden und sich an die internationalen Rechnungslegungsstandards für öffentliche Verwaltungen und Betriebe anlehnen. Dies soll Behörden und Bürgern eine bessere Einschätzung der Finanzlage ermöglichen und eine bessere Grundlage für Führungsentscheide bieten.

Weiter soll die Rechnungslegung unter den Kantonen und Gemeinden möglichst weit harmonisiert und somit vergleichbar werden.

Die wichtigsten Neuerungen

Unter dem HRM2 sind verschiedene Punkte neu: ein neuer Kontenplan und eine angepasste funktionale Gliederung; eine dreistufige Erfolgsrechnung; die Einführung einer Anlagebuchhaltung und die lineare Abschreibung der Anlagen nach betriebswirtschaftlicher Nutzungsdauer; eine Geldflussrechnung; die Erweiterung des Anhangs (Bewertungsprinzipien, Aktivierungsgrenzen, Eigenkapitalnachweis, Rückstellungs- und Gewährleistungsspiegel, Beteiligungs- und Anlagespiegel).

Die Umstellung von HRM1 auf HRM2 hat Auswirkungen beim Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen.

Das Finanzvermögen (umfasst alle Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können; zum Beispiel eine Renditeliegenschaft) muss auf der Basis betriebswirtschaftlicher Verkehrswerte neu bewertet werden. Das Konto «Neubewertungsreserve» dient dazu, dass Auf- oder Abwertungen des Finanzvermögens im Zeitpunkt der Neubewertung nicht erfolgswirksam sind.

Das Verwaltungsvermögen (enthält die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und die nicht veräussert werden können, ohne die Wahrnehmung der Aufgabe zu beeinträchtigen; zum Beispiel ein Schulhaus) soll ebenfalls im Zeitpunkt der Umstellung auf HRM2 neu bewertet werden. Das Konto «Aufwertungsreserve» dient dazu, dass Auf- oder Abwertungen des Verwaltungsvermögens im Zeitpunkt der Neubewertung nicht erfolgswirksam sind. Die Aufwertungsreserve des Verwaltungsvermögens soll innert zehn Jahren aufgelöst sein.

Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungsposten werden ihrerseits vervollständigt und neu bewertet. Bei der ersten Bilanzierung müssen die allfälligen nicht gerechtfertigten Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in die Eigenmittel übertragen werden.

Umsetzung in Freiburg

Seit mehreren Jahren fungiert die Stadt Murten als Pilot-Gemeinde für das HRM2-Modell. Der Kanton Freiburg hat seine Rechnungslegung im Jahr 2011 auf HRM2 umgestellt. Die Einführung von HRM2 für alle Gemeinden ist für das Jahr 2020 vorgesehen.

Damit die Umsetzung auf HRM2 gelingt, ist es vonseiten der Gemeinden notwendig, frühzeitig fehlende Basisinformationen (zum Beispiel Inventare) aufzuarbeiten, sich mit den nötigen Informationen vertraut zu machen und ein gutes Projektmanagement vorzubereiten.

Von politischer Seite bedingt die Einführung von HRM2 eine Anpassung des Gemeindegesetzes, welches aus dem Jahr 1980 stammt. Der Vorentwurf zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden wurde im Oktober 2016 in die Vernehmlassung geschickt. Dieses Gesetz soll Ende 2017 vom Staatsrat verabschiedet werden, und für Ende 2018 sind die Verordnung und ergänzende Weisungen geplant.

Vonseiten des Amtes für Gemeinden werden zu gegebener Zeit konkrete Musterdokumente und Schulungen notwendig sein.

In der Umsetzung von HRM2 werden den Kantonen und den Gemeinden diverse Freiräume und gewisse Wahlmöglichkeiten gegeben. Es bleibt zu hoffen, dass alle Beteiligten auf eine möglichst getreue Umsetzung von HRM2 hinarbeiten, ansonsten der Nutzen dieses neuen Rechnungsmodells nicht ausgeschöpft wird.

Der Autor

Markus Jungo ist diplomierter Wirtschaftsprüfer bei CORE Partner, Düdingen-Freiburg-Bern.

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