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Rechtsgrundlagen des Tierschutzes

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Tierschutz im Kanton Freiburg wird ab jetzt durchgesetzt

Seit 1941 ist die vorsätzliche wie auch die fahrlässige Tierquälerei landesweit strafbar. Dadurch anerkannte das Volk, dass Tiere Lebewesen sind, deren Wohlbefinden geschützt werden muss. Mit dem Tierschutzgesetz von 1978 wurde das Recht der Tiere dann ausführlich geregelt. Doch ein gutes Gesetz ist nur soviel wert, wie es auch eingehalten und vollzogen wird.

Bauern ignorieren das Gesetz

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt grundsätzlich den Kantonen. In Freiburg, wie auch in vielen anderen Kantonen, bestand und besteht weiterhin ein Vollzugsdefizit. Die meisten grosszügig bemessenen Übergangsfristen waren spätestens Ende 1991 abgelaufen und besonders für die Landwirtschaft sollte dieses Datum die letzte Gnadenfrist sein. Wer seine Tiere von da an nicht gesetzeskonform hält, macht sich strafbar.

Doch die Bauern hatten wenig zu befürchten. Strafen wurden nur selten ausgesprochen und mit einer Kürzung der Direktzahlungen musste auch nicht gerechnet werden. Die Fortschritte in der landwirtschaftlichen Tierhaltung erfolgten somit nur zögerlich.

Nachdem man das gesamtschweizerische Vollzugsdefizit bei der Nutztierhaltung erkannt hatte, wurden verschiedene Arbeitsgruppen gebildet. Diese sollten Vorschläge für eine Neuausrichtung des Tierschutzrechtes erarbeiten, damit endlich ein effektiver Schutz der Tiere gewährleistet werden kann.

Die Arbeitsgruppen stellten je nach Kanton zum Teil grosse Fortschritte im Bereich des Tierschutzes fest. Dennoch sei das Ziel des Tierschutzgesetzes auch zwanzig Jahre nach dessen Inkraftsetzung noch nicht erreicht. Insbesondere wäre ein genügender Auslauf des Tieres für sein Wohlbefinden unerlässlich und sollte nur in wenigen Ausnahmefällen eingeschränkt werden.

Ungenügender Bekanntheitsgrad
des Tierschutzgesetzes

Der mangelhafte Vollzug hat verschiedene Ursachen: Viele Bauern ändern von sich aus nichts oder nur wenig an ihrer Tierhaltung. Es müssen folglich umfassende Kontrollen eingeführt werden. Bei den Vollzugsorganen aber fehlt es teilweise am fachlichen Können und an der Überzeugung für ihre Arbeit.

Sie haben jedoch auch regelmässig zu wenig finanzielle Mittel zur Verfügung, um die nötigen, sehr zeitaufwendigen Kontrollen durchführen zu können. Eine weitere Ursache für den mangelhaften Vollzug ist der ungenügende Bekanntheitsgrad des Tierschutzgesetzes bei den Behörden.

Gnadenfrist für die Freiburger
Bauern Ende 1999 abgelaufen

Bisher wurden in Freiburg jährlich öffentliche Gelder in Millionenhöhe an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt, welche sich nicht an die Tierschutzgesetzgebung hielten. Mit dem ist jetzt endgültig Schluss. Der Freiburger Kantonstierarzt Fabien Loup hat den Bauern eine letzte Frist gesetzt: Wer ab dem Jahre 2000 die Tierhaltevorschriften nicht erfüllt, muss endgültig mit einer Kürzung oder sogar Streichung der Direktzahlungen rechnen. Aus der Sicht
des schweizerischen Systems der
sozialen Marktwirtschaft ist die-
se Massnahme schon seit langem
fällig.

Zusätzlich macht sich auch der Bauer wegen Missachtung der Tierhaltevorschriften oder sogar wegen Tierquälerei strafbar. Eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren und Busse bis 40000 Franken können dann die Rechtsfolge sein.
Es ist im Interesse der Tiere zu hoffen, dass jetzt endlich einmal konsequent durchgegriffen wird.

Rechtsgrundlagen
des Tierschutzes

Seit Mitte 1981 ist für den Tierschutz das Eidgenössische Tierschutzgesetz und die vom Bundesrat erlassene Tierschutzverordnung massgebend. Daneben gibt es detaillierte Richtlinien und Kreisschreiben, die vom Bundesamt für Veterinärwesen erlassen werden. Sie dienen der Auslegung des Tierschutzgesetzes und der -verordnung, sind aber rechtlich nicht verbindlich. Von den Gerichten werden sie aber regelmässig angewendet.

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