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Regionale Feiertage für Post nicht bindend

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Freiburg In einer Anfrage an den Staatsrat zeigte sich SP-Grossrat Nicolas Rime aus Bulle überrascht, dass er am 8. Dezember Briefpost wie an einem Samstag erhalten hat. Er wollte wissen, ob die Post dazu nach Arbeitsgesetz berechtigt ist. In der Antwort weist die Regierung darauf hin, dass das Personal der Post dem Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und nicht dem Arbeitsgesetz für Industrie und Handel unterstellt ist.

Als national tätiges Unternehmen verfüge die Post über eine einheitliche Feiertagsregelung für ihre Angestellten, so der Staatsrat. Die Postzustellung an Feiertagen habe auch dem bis Ende 2010 gültigen kantonalen Gesetz über die «Heiligung der Sonn- und Feiertage» nicht widersprochen.

Die Post mache vom Recht, die Kunden ebenfalls an Feiertagen bedienen zu können, nur teilweise Gebrauch, so die Regierung weiter. Dabei müsse man aber berücksichtigen, dass an einem Freiburger Feiertag ausserhalb des Kantons trotzdem Sendungen für Empfänger im Kanton aufgegeben werden. Dadurch werde die Sendungsmenge nahezu verdoppelt. Um das Leistungsangebot (Zustellung bis 12.30 Uhr) am Folgetag trotzdem garantieren zu können, ohne dass die Mitarbeitenden mehr als zehn Stunden arbeiten müssen, erfolge deshalb an einem regionalen Feiertag an bestimmten Orten eine Zustellung wie an einem Samstag.

Änderung in Sicht

In der Antwort an Grossrat Rime räumt der Staatsrat aber ein, dass mit der Inkraftsetzung des neuen Postorganisationsgesetzes, voraussichtlich 2012, das Postpersonal nach einer Übergangszeit von zwei Jahren ebenfalls dem allgemeinen Arbeitsgesetz unterstellt sein werde. Das bedeute, dass die Post dann für Arbeiten an einem Feiertag über eine Bewilligung der kantonalen Behörden verfügen müsse. wb

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