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Rekurs gutgeheissen

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Untertitel: Verwaltungsgericht gibt Santésuisse Recht

Die kantonale Direktion für Gesundheit und Soziales muss den Fall einer Ärztin (X.) neu beurteilen, der sie im Oktober 2004 die Bewilligung erteilte, im Lohnverhältnis in der Praxis eines anderen Arztes (Y.) zu arbeiten. X. wollte sich auf diese Weise in der Orthopädie und Traumatologie weiterbilden. Gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion legte Santésuisse, der Verband der schweizerischen Krankenversicherer, Rekurs ein.

Dabei berief sich Santésuisse auf die eidgenössische Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus dem Jahr 2002. Diese Verordnung legt für jeden Kanton die Höchstzahl von Leistungserbringern fest, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein dürfen. Im vorliegenden Fall beanstandete Santésuisse, mit der Zulassung für Ärztin X. habe der Kanton Freiburg diesen so genannten Numerus clausus umgangen.
Die Ärzte X. und Y. gaben ihrerseits zu bedenken, dass es bei dem Anstellungsverhältnis ausschliesslich um die Ausbildung von X. gehe. Dieser Meinung ist auch die kantonale Gesundheitsdirektion. In ihrer Stellungnahme heisst es: «Die Möglichkeit, sich in einer Arztpraxis weiterzubilden, würde stark eingeschränkt, weitete man das Moratorium auf die Berufsausübung im Abhängigkeitsverhältnis aus.»

Zeitliche Limite

In seinem kürzlich publizierten Entscheid hält das Verwaltungsgericht fest, dass es im Kanton Freiburg für Ärzte durchaus möglich sei, ausserhalb der Zulassungsbeschränkung im Abhängigkeitsverhältnis zu arbeiten. In einer Arztpraxis gehe das aber nur im Status eines Assistenten. Dabei wiederum seien bestimmte Bedingungen einzuhalten, unter anderem jene, dass das Arbeitsverhältnis befristet sein müsse. In diesem Sinne sei der Fall von X. an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen: «Diese muss für die Zulassung von X. als Assistentin eine zeitliche Limite festlegen.»

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