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Renditechancen in der Kadervorsorge

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Der Bundesrat hat entschieden, den sogenannten Mindestzinssatz für das Jahr 2019 auf 1 Prozent zu belassen, obwohl die BVG-Kommission eine Senkung auf 0,75 Prozent empfohlen hatte. Der Mindestzins bestimmt, mit welchem Satz die Guthaben im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge verzinst werden. Er hat also einen Einfluss darauf, wie stark die BVG-Guthaben der Versicherten wachsen und welcher Betrag den Versicherten zum Zeitpunkt der Pensionierung zur Verfügung steht.

Die Festlegung des Mindestzinssatzes gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen. Die BVG-Kommission hat dieses Jahr die aktuelle Situation an den Finanzmärkten in ihrer Empfehlung berücksichtigt. Dennoch kritisieren Ökonomen und BVG-Experten immer wieder zu Recht, dass der Mindestzinssatz eine wichtige Grösse ist und deshalb nicht Spielball von politischen Auseinandersetzungen sein sollte, sondern regelgebunden festgelegt werden sollte anhand objektiver Faktoren. In regelmässigen Abständen wird deshalb die Entpolitisierung des Mindestzinssatzes gefordert.

Weg vom Mindestzinssatz

Für die Guthaben des ausser- respektive überobligatorischen Bereichs der beruflichen Vorsorge gilt der Mindestzinssatz nicht. Die Pensionskassen können sich bei der Verzinsung dieser Guthaben an den effektiven Renditen, die sie an den Finanzmärkten erzielen, orientieren.

Ein politisch festgelegter Mindestzinssatz, der über den effektiv erzielbaren Renditen liegt, führt aber bei sogenannten umhüllenden Pensionskassen – genau wie ein zu ­hoher Mindestumwandlungssatz – zu Umverteilungseffekten von Reich zu Arm und von Jung zu Alt. Hier könnte man Solidaritätsgründe für eine solche Umverteilung anbringen, doch ursprünglich war diese Quersubventionierung nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber sah eine Umverteilung nur in der ersten Säule vor. In der zweiten Säule galt der Grundsatz, dass jeder Versicherte sein eigenes Vorsorgekapital anspart.

Die Auswirkungen eines politisch festgelegten Mindestzinssatzes können mit einer separaten Kadervorsorgelösung gleich in zweifacher Hinsicht beeinflusst werden. Zum einen findet durch den Anschluss an eine getrennte Kaderkasse keine Quersubventionierung von überhöhten Rentenversprechen statt. Zum andern sind Vorsorgenehmer bei der Wahl der Anlagestrategie freier und können dadurch eine bessere Diversifizierung des Vorsorgevermögens erzielen.

Eine Entpolitisierung

Während der obligatorische Teil aufgrund des Mindestzinssatzes an eine festverzinsliche Anlage erinnert, ist eine stärkere Orientierung in Richtung Aktien im überobligatorischen Teil möglich und erlaubt. Zwar ist damit das Vorsorgevermögen in höherem Masse den Schwankungen der Finanzmärkte unterworfen, doch können langfristig auch höhere Renditechancen erzielt werden. Mit einer separaten Kadervorsorgelösung müssen sich Vorsorgenehmer keine Gedanken mehr über die oft geforderte Entpolitisierung der beruflichen Vorsorge und die Loslösung von Mindestzinssatz und Mindestumwandlungssatz machen, sondern können dies – zumindest auf persönlicher Ebene – selbst vollziehen.

Der Autor

Michael Zurkinden aus Arconciel hat in Freiburg Volkswirtschaft studiert. Er arbeitet bei der Bank Vontobel im Vorsorgebereich.

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