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Rettung des Schiessstandes von Le Mouret

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Rettung des Schiessstandes von Le Mouret

Der Schiessstand in Le Mouret kann an sechs zusätzlichen Halbtagen pro Jahr betrieben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden. Damit sind der Schiessstand und auch die örtliche Schützengesellschaft vorerst gerettet.

Anfangs 2003 hatte die kantonale Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) der Schützengesellschaft Le Mouret Lärmschutzmassnahmen in Form von Schiesstunnels verordnet. Gleichzeitig wurde die Schiesstätigkeit auf zwölf Halbtage pro Jahr beschränkt, wobei am Sonntag Schiessverbot gilt.

Rekurs gegen Anpassung

Gegen Ende 2004 hatte die Schützengesellschaft die Direktion um Wiedererwägung dieser Beschränkung gebeten. Als Grund wurde angegeben, dass es der Mitgliederbestand nicht erlaube, in der beschränkten Schiesszeit ein befriedigendes Programm abzuwickeln. Sie verlangte 24 Halbtage, worauf die RUBD nach längerem Hin und Her 18 zugestand.Eine unzufriedene Nachbarin, die bereits die zwölf Halbtage bekämpft hatte, hatte darauf beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Erhöhung um sechs Halbtage eingereicht. Sie gab dabei vor, dass die Wiedererwägung eines Entscheides, der bereits rechtskräftig ist, nicht möglich ist. Sie verlangte zudem, dass sich die Schützengesellschaft Le Mouret mit jener von Treyvaux zusammentut, welche neue Installationen besitzt.

Fehler ausgebügelt

Im Ablehnungsentscheid des Rekurses, den das Verwaltungsgericht im Dezember gefällt hatte und der am Mittwoch veröffentlicht wurde, heisst es, dass auch ein definitiver Entscheid wiedererwogen werden kann, wenn er auf einen Irrtum der Verwaltung zurückzuführen sei. Das sei in der vorliegenden Angelegenheit der Fall. Mit der Bewilligung von zwölf Halbtagen habe sich das Amt für Umwelt nämlich getäuscht.Der noch unerfahrene Vorstand der Schützengesellschaft habe sich im ersten Moment nicht Rechenschaft über die Auswirkungen des Entscheides gegeben. Mit dem neuen Entscheid des Amtes für Umwelt, der Voraussetzung für das Überleben der Schützengesellschaft ist, sei der Irrtum behoben worden, hält das Verwaltungsgericht fest.Im Weiteren stellt dieses fest, dass der gesetzlich zugelassene Lärmpegel in der Wohnung der Beschwerdeführerin bei weitem nicht erreicht wird. Wenn dieser Lärm sie störe, so könne sie doch bei Schiesszeiten das Dorf für ein paar Stunden verlassen. Der Schiessplan sei ja öffentlich und am Sonntag werde nie geschossen.wb/Lib.

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