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Revisionist verurteilt

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Bundesgericht bestätigt bedingte Strafe

In der Zeit, wo in der Schweiz die Diskussionen um jüdische Gelder geführt wurden, hängte der Verurteilte in der Westschweiz ungefähr hundert von ihm selbst verfasste Plakate antisemitischen Inhalts auf.

Deckmantel Meinungsfreiheit

Auf einem davon hatte der Freiburger unter dem Titel «Für die Meinungs- und Informationsfreiheit» den Holocaust in Frage gestellt. Zur Beantwortung der Frage verwies er auf das Buch des einschlägig bekannten Revisionisten Roger Garaudy und den 1993 veröffentlichten sogenannten Rudolf-Bericht.

Ein weiteres Plakat enthielt ein aus dem Zusammenhang gerissenes Zitat eines früheren Präsidenten des jüdischen Weltkongresses. Zudem verschickte der Mann an diverse Personen etwa fünfzig Bestellscheine für den Rudolf-Bericht, in dem unter anderem die systematische Vernichtung von Juden, Sinti und Roma im Dritten Reich bestritten wird.

Ergebnis richtig, Weg falsch

In seinem Urteil präzisierte das Bundesgericht die Rechtsprechung zur Antirassismusnorm (Artikel 261 bis des Strafgesetzbuches). Im Ergebnis bestätigte es zwar den Entscheid der Freiburger Justiz, indem es keinen Zweifel offen liess, dass sich der Verurteilte mit seinen Aktivitäten strafbar gemacht hatte.

Entgegen der Ansicht des Freiburger Appellationsgerichtes in Strafsachen seien die Handlungen des Mannes aber als Verstösse gegen Absatz vier und nicht gegen Absatz eins des Antirassismusartikels zu qualifizieren.

Äusserungen müssen nicht an Opfer gerichtet sein

Der Unterschied zwischen den Absätzen eins bis drei und Absatz vier liegt gemäss Bundesgericht darin, dass erstere den öffentlichen Aufruf zu Rassenhass oder -diskriminierung als solchen verbieten, Absatz vier hingegen direkte gezielte Angriffe gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen sanktioniert.

Absatz vier verlange im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz aber nicht, dass der Verurteilte seine Äusserungen direkt an die Opfer, also an Juden, hätte richten müssen, stellte das Bundesgericht den wesentlichen Punkt seines Urteils klar. Auch bei Dritten als Adressaten von entsprechenden Äusserungen komme deshalb Absatz vier zur Anwendung.

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