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Rückgriff auf Amtsträger schon möglich

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Autor: walter buchs

FreiburgWenn die Aufsichtsbehörde, d. h. der Staatsrat oder ein Oberamtmann, gegen eine Amtsperson einer Gemeinde eine Untersuchung durchführt, werden die Kosten gemäss Gemeindegesetz der Gemeinde auferlegt. Mit einer Motion wollte nun Grossrat Claude Chassot (MLB, Villarsel-le-Gibloux) eine Gesetzesänderung erwirken mit dem Ziel, dass die Aufsichtsbehörde die Kosten ganz oder teilweise der Amtsperson auferlegen kann, wenn gegen diese eine Sanktion ausgesprochen wurde.

Der Staatsrat vertrat die Ansicht, dass es keinen Grund für eine Gesetzesänderung gibt, und beantragte die Abweisung der Motion. Mit 64:10 Stimmen bei zwei Enthaltungen ist ihm der Grosse Rat am Donnerstag gefolgt.

Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäss Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger Letztere bereits heute für den Schaden haften, den sie durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung von Amtspflichten unmittelbar verursacht haben. Staatsrat Corminboeuf wies zudem darauf hin, dass die von der Aufsichtsbehörde in Rechnung gestellten Kosten meist bescheiden seien. Gesalzener werde die Rechnung allenfalls dann, wenn die Gemeinde entscheide, einen Rechtsanwalt beizuziehen.

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