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Scheiben nicht enteist: Lenkerin muss den Führerschein für drei Monate abgeben

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Im Januar hatte die Freiburger Kantonspolizei morgens um 8 Uhr eine Autofahrerin angehalten: Die Frontscheibe ihres Fahrzeugs, die beiden vorderen Seitenfenster und die Rückspiegel waren nur teilweise enteist gewesen.

Die freiburgische Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM) teilte der Lenkerin im März mit, dass sie eine Untersuchung gegen sie einleite, aus welcher eine Administrativmassnahme hervorgehen könnte. Die Frau reagierte nicht auf diesen Brief.

Strafbefehl akzeptiert

Im Mai verurteilte die Freiburger Staatsanwaltschaft die Autofahrerin wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen, mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren. Sie musste zudem eine Busse von 300 Franken bezahlen. Gegen dieses Urteil wehrte sich die Frau nicht. Die KAM entschied daraufhin im September, der Frau den Führerschein für drei Monate zu entziehen.

Dagegen wehrte sich die Autofahrerin: Sie wohne auf dem Land und sei auf das Fahrzeug angewiesen. Sie fahre damit zur Arbeit und bringe ihre Kinder zur Schule. Es sei ihr erstes Vergehen in den neun Jahren, in denen sie nun den Führerausweise besitze. Auch habe sie die Heckscheibe gut enteist.

Das Freiburger Kantonsgericht bestätigt aber nun den Entscheid der Kommission: Die Frau bestreite nicht, dass sie die Frontscheibe, die Seitenscheiben und die Rückspiegel nur teilweise enteist habe. Sie habe nur eine sehr beschränkte Sicht gehabt, was die anderen Verkehrsteilnehmer gefährde – gerade Kinder, die um 8 Uhr morgens auf dem Schulweg seien. Die Scheiben nicht zu enteisen, sei ein mutwilliges Vergehen, das nicht entschuldigt werden könne.

Das Gesetz sehe für schwere Verletzungen der Verkehrsregeln einen Entzug des Fahrausweises von mindestens drei Monaten vor; eine andere Strafe oder ein kürzerer Ausweisentzug seien nicht möglich.

njb

 

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 603 2020 149

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