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Schützen darf man sich

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Der Mann war ursprünglich vom Untersuchungsrichter zu 15 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von 500 Franken verurteilt worden. Der Greyerzer Polizeirichter hob das Urteil auf. Der Mann könne nicht wegen Teilnahme an einer Schlägerei verurteilt werden, denn seine Schläge seien ausschliesslich zum Selbstschutz erfolgt.

Zum Schutz zuschlagen

Die Freiburger Staatsanwaltschaft war damit nicht einverstanden und wandte sich ans Bundesgericht. Ein Freispruch sei nicht gerechtfertigt, da der Angeklagte sich nicht passiv verhalten habe. Diese Meinung teilt das Bundesgericht nicht, wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Die Bundesrichter halten fest, nur wer eine Schlägerei provoziere oder im Kampfgeschehen mitmache, könne wegen Teilnahme an einer Schlägerei verurteilt werden. Wer aber an einer Schlägerei mitwirke, um sich oder jemand anderen zu schützen oder um Schläger zu trennen, mache sich nicht strafbar.

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