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Schwere Versäumnisse bei Untersuchung

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Schwere Versäumnisse bei Untersuchung

Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg akzeptiert Rückweisung im Fall der SLK Bösingen

Mit Ungeduld war der Prozess im Zusammenhang mit der anfangs 1994 liquidierten Spar- und Leihkasse (SLK) Bösingen erwartet worden. Doch das Warten geht weiter. Dem Antrag der Verteidigung auf Rückweisung gab das Gericht am ersten Prozesstag statt. Der Untersuchungsbericht muss nun ergänzt und versachlicht werden.

Von WALTER BUCHS

Harte Worte an die Adresse des früheren Untersuchungsrichters Carlo Buletti waren am Dienstagmorgen vor dem Wirtschaftsstrafgericht zu hören. Er hatte zwischen 1994 und 2001 die Untersuchung gegen Verantwortliche der SLK Bösingen geführt, welche namentlich wegen zweifelhaften Kreditgeschäften in so grosse Schwierigkeiten geriet, dass sie liquidiert werden musste (siehe Kasten). Aktionäre, die ihr investiertes Geld verloren, grosse Teile der Bevölkerung und frühere Kunden sowie die Angeschuldeten selbst erwarteten seit langem, dass die Angelegenheit mit dem Strafprozess erledigt wird. Seit einiger Zeit war bekannt, dass dies im laufenden Monat September geschehen soll.

«Elementare Grundsätze
verletzt»

Trotzdem sah sich Rechtsanwalt Markus Meuwly, Verteidiger eines Angeklagten, veranlasst, angesichts der «skandalträchtigen Strafuntersuchung» und der «unbrauchbaren Überweisungsverfügung» einen Rückweisungsantrag zu stellen. Grundsätze der Anklage und des rechtlichen Gehörs seien verletzt worden. Viele Akten hätten der Verteidigung erst nach Vorliegen der Überweisungsverfügung vorgelegen. Obwohl verlangt, seien Zeugeneinvernahmen versäumt worden.

Verteidiger Meuwly stellte vor dem Gericht fest, dass die Überweisungsverfügung lückenhaft sei. «Es werden wesentliche Tatsachen verschwiegen, weil sie nicht in die vorgefasste Meinung von Untersuchungsrichter Buletti passten,» hielt er fest, und: «Die Überweisungsverfügung ist eine Hetzschrift gegen den früheren Bankverwalter und Verwaltungsratspräsidenten.» Unter diesen Voraussetzungen sei eine ordentliche Hauptverhandlung nicht möglich und könne in der vorgesehenen Frist gar nicht durchgeführt werden.

«Antrag mehr als berechtigt»

Für Markus Meuwly steht fest, dass die lückenhafte Überweisungsverfügung vom Kantonsgericht zugelassen wurde, weil von politischer Seite Druck ausgeübt wurde, den Prozess endlich zu eröffnen. Nach der Mitteilung der Verfügung im Herbst 2001 seien der Strafkammer weitere Zeugeneinvernahmen beantragt worden. Diese sei aber darauf nicht eingetreten. Auch das Gericht wusste bereits seit Monaten, dass mit einem Rückweisungsantrag zu rechnen ist.

Rechtsanwalt Patrik Gruber, Verteidiger eines weiteren Angeklagten, fand diesen «mehr als berechtigt». Er machte darauf aufmerksam, dass die Regeln der neuen Strafprozessordnung strikte einzuhalten seien, was aber nicht der Fall war. Gabriele Berger, Substitutin der Staatsanwältin, gestand zahlreiche Mängel in der Verfügung ein. Die Angelegenheit dürfe aber nicht noch länger hinausgeschoben werden.

Ein Zeichen gesetzt

Aufgrund geheimer Abstimmung entschied das Wirtschaftsstrafgericht unter dem Präsidium von Markus Ducret nach längerer Beratung, dem Rückweisungsantrag stattzugeben. Es stellte fest, dass die Überweisungsverfügung «nach einer unorthodox geführten Untersuchung» zustande gekommen sei.

Unter massivem Zeitdruck sei die Angelegenheit vom Untersuchungsrichter praktisch «zwangsliquidiert» worden. In der Verfügung sei sachlich nicht genau aufgeführt, was den Beschuldigten vorgeworfen wird, und sie sei mit persönlichen Bemerkungen des Untersuchungsrichters gespickt.
Präsident Ducret gab den acht Beschuldigten und ihren Anwälten bekannt, dass das Gericht sich den Entscheid nicht leicht gemacht, diesen aber ohne Druck gefällt habe. Es wollte ein Zeichen setzen, dass es solche Überweisungsverfügungen in Zukunft nicht mehr tolerieren werde. «Das Wirtschaftsstrafgericht lässt sich nicht dazu missbrauchen, schwere Versäumnisse in der Hauptversammlung nachzuholen», betonte er.

Das Gericht liess hingegen den direkt beteiligten Parteien die Möglichkeit offen, zwei Anklagepunkte wegen «qualifizierter Veruntreuung», die allein dem ehemaligen Filialleiter der SLK in Cressier angelastet werden, separat und sofort zu behandeln. Sie stimmten dem Angebot zu, wobei Verteidiger Alain Gautschi im Namen seines Mandanten forderte, dass auch bei diesem Teil der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen sei. Die Verhandlung hiezu findet nun am Freitag statt und das Urteil ist für Dienstag zu erwarten.
Was lange währt, …

Im Zusammenhang mit der Auflösung der SLK Bösingen und der Übernahme der Kunden durch die örtliche Raiffeisenbank sind keine Strafanzeigen von Geschädigten eingegangen. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft aufgrund der Zeitungsmeldungen das Untersuchungsrichteramt am 21. März 1994 aufgefordert zu untersuchen, ob strafbare Handlungen vorliegen. Der Untersuchungsrichter (UR) hat anschliessend verschiedene Auskünfte eingeholt.

Am 26. Juni 1995 forderte die Staatsanwaltschaft den UR ausdrücklich auf, die Angelegenheit vordringlich zu behandeln. Am 29. August 1996 beschloss der UR, eine Strafuntersuchung gegen die hauptsächlich betroffenen Personen zu eröffnen, was unmittelbar zu Hausdurchsuchungen und auch Verhaftungen führte. Am 29. Oktober 1997 teilte der UR dem Kantonsgericht bei einer Inspektion mit, dass er die Strafuntersuchung bis Ende 1997 abzuschliessen hoffe. Dies hat er jeweils bei den Inspektionen der Jahre 1998, 1999 und 2000 wiederholt.

Aufgrund einer Petition von Grossrat Nicolas Bürgisser vom 4. Juni 2001 an die Justizkommission des Grossen Rates kam dann erst Bewegung in die Angelegenheit. Im Juli 2001 befahl das Kantonsgericht dem UR, seine Untersuchung bis Ende August 2001 abzuschliessen. Nachdem Carlo Buletti geantwortet hatte, dass dies nicht möglich sei, teilte ihm das Kantonsgericht am 29. Juli mit, dass er alles unternehmen müsse, um die Untersuchung bis Ende September 2001 abzuschliessen. In der Zwischenzeit hatte er auf diesen Zeitpunkt seine Stelle gekündigt.

UR Buletti hatte dann die Untersuchung am 25. September 2001 tatsächlich abgeschlossen, und der Überweisungsbeschluss wurde den Parteien tags darauf mitgeteilt, wie aus dem Bericht der Justizkommission vom 15. Oktober 2001 auf die Petition Bürgisser hervorgeht. Das Kantonsgericht hatte übrigens in einem Brief an die Justizkommission festgestellt, dass die Tatsache, dass der UR jeweils über längere Zeit nichts unternommen habe, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar sei.

In der Folge hatte die Strafkammer noch Beschwerden gegen die UR-Verfügung zu behandeln. Gegen Ende 2002 hat das Wirtschaftsstrafgericht den Gerichtstermin auf September 2003 festgelegt. wb

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