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Berner Regierungsstatthalter tritt nicht auf Beschwerde zur ARA-Abstimmung ein

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Die Freiburger Gemeinden des ARA-Verbandes Region Kerzers werden am kommenden 10.  Februar an der Urne über den Um- und Rückbau der Kerzerser Kläranlage abstimmen. Die Stimmbürger der fünf bernischen Gemeinden werden erst in den darauffolgenden Wochen an Gemeindeversammlungen abstimmen. Diese Unterschiede zwischen den freiburgischen und bernischen Gemeinden kritisiert Fredi Schwab, Präsident der Aktionsgruppe «Planung und Entwicklung Kerzers» sowie Kritiker der ARA-Projekte in Muntelier und Kerzers (die FN berichteten). Gemäss seinen eigenen juristischen Abklärungen müssen die Berner Gemeinden am gleichen Tag wie die Freiburger Gemeinden eine Urnenabstimmung durchführen. Diese ­Einschätzung teilte Fredi Schwab Anfang Januar dem Regierungsstatt­halter von Bern-Mittelland, ­Christoph Lerch, mit. Dieser antwortete, dass eine interkantonale Übereinkunft den ARA-Verband Region Kerzers unter freiburgisches Recht stelle, nicht aber das Abstimmungsprozedere der daran beteiligten Berner Gemeinden (siehe FN vom 12. Januar 2019).

Nicht beschwerdeberechtigt

Schwab überzeugte das nicht. Er reichte vor anderthalb Wochen eine Abstimmungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Darin nahm er Bezug auf die per E-Mail erteilte Auskunft des Regierungsstatthalteramts. Da es sich bei dieser E-Mail jedoch nicht um ein ­beschwerdefähiges Dokument handelte, leitete das Verwaltungsgericht die Beschwerde an den Regierungsstatthalter weiter. Dann wartete Schwab auf einen beschwerdefähigen Entscheid des Amts. Dieser ist nun eingetroffen.

In diesem Dokument steht, dass der Regierungsstatthalter mangels Zuständigkeit nicht auf Schwabs Beschwerde eintritt. Das gab Christoph Lerch gestern in einem Communiqué bekannt. «Auf die Beschwerde des freiburgischen Bürgers bin ich nicht eingetreten, denn für deren Behandlung bin ich nicht zuständig. Beim Abwasserverband ARA Region Kerzers kommt nämlich freiburgisches Recht zur Anwendung», erklärt er gegenüber den FN. Zudem sei Schwab als Freiburger beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland nicht beschwerdeberechtigt. Der Nichteintretensentscheid könne innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden, so Lerch. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes habe keinen Einfluss auf die Durchführung der freiburgischen Urnenabstimmung beziehungsweise der bernischen Gemeindeversammlungen.

Schwab bezeichnet auf Anfrage den Entscheid des Regierunsstatthalters als «nicht nachvollziehbar». Am 11. Januar sei ihm mitgeteilt worden, dass das Freiburger Recht in den Berner Gemeinden nicht anwendbar sei. Der Entscheid werde nun damit begründet, dass das Freiburger Recht anzuwenden sei. «Das kann ich nicht akzeptieren. Die Rechtslage ist völlig unklar, sie muss geklärt werden», sagt Schwab. Für eine Beschwerde beim Freiburger Kantonsgericht habe er – aufgrund des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte – sogar nur eine Frist von fünf Tagen.

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