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Hauseigentümer gibt nicht auf

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Ein Bauernhaus an der Hauptstrasse in Gempenach soll gemäss der Raumplanungs-, Umwelt und Baudirektion (RUBD) zum Ortsbildschutzperimeter gehören. Der Eigentümer des Bauernhauses ist damit nicht einverstanden: Er will keine Auflagen für einen allfälligen Umbau. Namentlich erwähnt werden will der Eigentümer in den FN nicht. Nun wehrt er sich bereits zum zweiten Mal gegen den Entscheid der RUBD, wie er gegenüber den FN sagte. Denn die RUBD hält auch nach einem Kantonsgerichtsentscheid an der Ausweitung des Ortsbildschutzperimeters fest.

Die Vorgeschichte: 2018 entschied die RUBD im Rahmen der Ortsplanungsrevision von Gempenach, dass die Parzellen Artikel 114 und 115 in den Ortsbildschutzperimeter integriert werden müssen. Das Amt stützte sich dabei auf ein Gutachten des Amts für Kulturgüter (KGA). Der Eigentümer der Parzelle Artikel 114 reichte daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Die Begründung: Seine Liegenschaft stehe neben einer Garage mit Flachdach und die Nordseite der Hauptstrasse sei durch eine Maschinenhalle und Plastiktunnel geprägt. Das sei kein schönes Ortsbild. Er habe Bedenken bezüglich eines künftigen Ausbaus oder Umbaus des Bauernhauses, wenn dieses zum Ortsbildschutzperimeter gehört. Der Gemeinderat von Gempenach hatte festgehalten, dass das Dorf, abgesehen von ein paar herausragenden Einzelbauten, ohne besondere architekturhistorische Qualitäten sei. Bei der Parzelle sei die Nähe zu einem geschützten Kulturobjekt nicht gegeben.

Das Gericht hiess die Beschwerde des Hauseigentümers im Dezember 2018 gut: Der Entscheid des KGA sei unzureichend begründet und die Akten unvollständig, war in dem Urteil zu lesen. Auch sei die Baute nicht im Verzeichnis der Kulturgüter aufgeführt. Das KGA müsse seinen Entscheid, den Ortsbildschutzperimeter um diese Parzelle zu erweitern, nochmals überarbeiten.

Neue Begründung des KGA

Vor knapp einem Monat publizierte die RUBD ihren Entscheid, weiterhin an der Erweiterung des Perimeters um die Parzelle Artikel 114 festzuhalten. Die Ausweitung auf Parzelle Artikel 115 sei unbestritten und damit rechtskräftig. Corinne Rebetez, Mediensprecherin des RUBD, begründet den Entscheid auf Anfrage: «Auch unter Berücksichtigung des Entscheids des Kantonsgerichtes hat der Ortsbildschutzperimeter nach der erneuten fachlichen Analyse des KGA die ganze südliche Strassenseite der Hauptstrasse bis hin zu Art. 114 GB einzuschliessen. Dieser Bereich bildet einen integralen Bestandteil der historischen Struktur und des Charakters des Ortsbildes.» Die Parzelle sei für den Charakter des Ortsbildes als prägend zu betrachten.

Wie der Eigentümer der Parzelle 114 sagte, wird er nach diesem Entscheid von seinem Recht auf rechtliches Gehör Gebrauch machen. Die Gemeinde Gempenach hat keine Stellungnahme bei der RUBD eingereicht, wie Gemeinderat Christian Bracher auf Anfrage informierte. Laut Corinne Rebetez wird die RUBD «nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Genehmigung der Ortsplanungsrevision entscheiden». Die Entscheidung der Direktion könne anschliessend vor Gericht angefochten werden.

«Dieser Bereich bildet einen integralen Bestandteil der historischen Struktur und des Charakters des Ortsbildes.»

Corinne Rebetez

Mediensprecherin der Raumplanungsdirektion

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