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Seine Frau darf nicht bleiben

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Vor gut zehn Jahren ist ein heute 55-jähriger Deutscher in die Schweiz eingereist. Er lebt im Kanton Freiburg, bezieht eine Invalidenrente und erhält zudem Ergänzungsleistungen. Er verfügt über eine EU-Niederlassungsbewilligung C. Im Winter 2018 heiratete er eine Türkin; sie reiste mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung.

Das Freiburgische Amt für Bevölkerung und Migration erstellte ein Budget für das Ehepaar – und stellte fest, dass monatlich gut 2100 Franken fehlten. Das Amt forderte den Mann auf, weitere Angaben zur finanziellen Situation des Ehepaars einzureichen.

Der Mann teilte dem Amt mit, dass er geheiratet habe, um nicht mehr allein zu sein. Da er krank sei, könne er nicht mehr alle Arbeiten im Haushalt selber erledigen. Sein Einkommen reiche momentan aus. Seine Frau werde Deutsch lernen und – wenn es seine Gesundheit erlaube – vielleicht einige Stunden in der Woche putzen gehen oder ältere Leute pflegen.

Das alles überzeugte das Amt für Bevölkerung und Migration nicht. Es teilte dem Paar mit, dass es beabsichtige, das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung der Frau abzulehnen und sie wegzuweisen, weil das Budget monatlich einen Fehlbetrag ergebe, weil auf den Mann Betreibungen in der Höhe von gut 10 000 Franken registriert seien, er Ergänzungsleistungen beziehe und kein Nachweis für ein Stellenangebot für die Ehefrau vorliege.

Das Paar nahm sich einen Anwalt, um sich gegen diesen Entscheid zu wehren. Der Mann sei krank und dringend auf die moralische Unterstützung der Frau angewiesen. Zudem sei das Budget des Amts nicht korrekt, da der Mann nicht nur Ergänzungsleistungen, sondern auch eine Invalidenrente und eine Rente der deutschen Rentenversicherung erhalte. Das Amt berechnete das Budget neu – und kam diesmal auf einen Fehlbetrag von monatlich 550 Franken. Es verweigerte der Frau die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Paar zog den Entscheid vor das Kantonsgericht. Und blitzte nun auch dort ab.

Das Freiburger Kantonsgericht schreibt in einem vor kurzem veröffentlichten Entscheid, dass ein Staatsbürger von Deutschland, der in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübe, eine Aufenthaltsbewilligung erhalte, sofern er für sich selber und seine Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfüge – so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssten und ein Krankenversicherungsschutz sämtliche Risiken abdecke. «Diese Regelung soll gewährleisten, dass es nicht zu einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats kommt», schreibt das Kantonsgericht.

Im vorliegenden Fall verfüge der Mann ganz offensichtlich nicht über ausreichende finanzielle Mittel und erfülle somit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Die Frau habe zudem keine Aussicht auf eine Stelle; sie sei zudem noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge über keine Ausbildung. «Es dürfte für sie schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein, in der Schweiz eine Stelle zu finden.»

Das Gericht weist die Beschwerde darum ab. Die Frau muss die Schweiz verlassen.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheide 601 2019 127/128

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