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Sex-Chats mit Minderjährigen

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Über 70 E-Mail- und Facebook-Konten hat die Kantonspolizei Bern bei einem 29-jährigen Freiburger gefunden: Er verwendete sie als Pseudonyme, um mit jungen Knaben in Kontakt zu treten, über sexuelle Fantasien zu reden und Nacktfotos auszutauschen. Mit mindestens acht Fake-Profilen, in denen er sich als Mädchen ausgab, forderte er die Jungen über Facebook, Kik und Whatsapp dazu auf, ihm Nacktfotos und -videos zukommen zu lassen – meist mit Erfolg. Heute muss er sich vor dem Strafgericht in Tafers verantworten.

Opfer meldete sich bei Polizei

Mehrfach begangene sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie, Verleumdung, versuchte Drohung sowie Nötigung: Das sind die Straftatbestände, die die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorwirft. Laut Anklageschrift ist die Staatsanwaltschaft Bern auf den Fall durch ein Opfer aufmerksam geworden, das sich bei der Polizei gemeldet hatte. Der damals 17-Jährige erzählte, dass ein Mädchen auf Facebook ihn dazu aufforderte, ihm Nacktbilder zuzusenden. Die jüngere Schwester des Mädchens habe mit seinem damals 13-jährigen Bruder Kontakt gehabt, die ihn ebenfalls um Fotos bat. Beide folgten mehrmals den Aufforderungen. Ein damals 26-jähriger Freund von ihnen bestätigte, dass es die Mädchen wirklich gebe. Der Freund sei täglich bei ihnen zu Hause gewesen und habe zeitweise beim älteren Bruder im Bett geschlafen, wobei sein Freund ihn «ab und zu» im Genitalbereich berührt habe. Später stellte sich heraus, dass dieser Freund der Angeklagte ist: Er hatte sich hinter den Mädchen-Profilen versteckt.

Im Dezember 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Bern ein Verfahren gegen den Mann wegen Pornografie und möglichen sexuellen Handlungen mit Kindern, woraufhin die verschiedenen Online-Konten entdeckt wurden.

1752 pornografische Inhalte

Die Ermittlungen ergaben, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren insgesamt 80 minderjährige Personen geschädigt hatte, davon waren 50 Kinder jünger als 16 Jahre. Die Opfer stammen hauptsächlich aus den Kantonen Freiburg und Bern. In 58 Fällen machte sich der Beschuldigte der Pornografie schuldig; in 20 blieb es bei einem Versuch. Insgesamt 1752 pornografische Inhalte erhielt der Angeklagte von den Opfern. 116 Dateien sind jedoch aus dem Internet: Einige Betroffene wollten nicht eigene Fotos oder Videos weitersenden. Der Angeklagte sandte als weibliches Pseudonym den Minderjährigen ebenfalls pornografische Inhalte. Zudem brachte der Beschuldigte in zwölf Fällen minderjährige Knaben dazu, sich während dem Masturbieren zu filmen oder zu fotografieren und ihm diese Inhalte weiterzuleiten. In zwei Fällen kam es zu direkten Kontakten und sexuellen Handlungen mit Kindern.

Ende des Jahres 2015 musste der Beschuldigte für drei Monate in Untersuchungshaft. Seit Januar 2017 ist er wieder im Gefängnis, da er erneut straffällig geworden ist; im September 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Freiburg beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Diese dient zur Sicherung eines Angeklagten nach Abschluss einer Strafuntersuchung oder vor Beginn der Vollstreckung eines Strafurteils.

Zahlen und Fakten

32 Fälle von sexuellen Handlungen mit Kindern

Im Kanton Freiburg gab es laut Freiburger Staatsanwaltschaft im Jahr 2017 insgesamt 32 Anzeigen wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, 2016 waren es 58 Fälle und im Jahr 2015 deren 54. Wegen Pornografie gab es im ver­gangenen Jahr 18 Anzeigen, 24 Anzeigen 2016 und 17 Fälle im Jahr 2015. Wenn eine Erwachsene oder ein Erwachsener ein Kind – das heisst unter 16 Jahren – über das Internet auffordert, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen, erfüllt dies den Tatbestand des Verleitens eines Kindes zu sexuellen Handlungen (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StGB). So droht der Angeklagten oder dem Angeklagten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Des Weiteren gilt der Tatbestand der Pornografie (Art 197 1 StGB), wenn eine erwachsene Person einem Minderjährigen pornografische Inhalte wie Nacktbilder oder Nacktvideos zukommen lässt. Auch pornografische Schriften, wie Sexting, oder pornografische Tonaufnahmen fallen unter den gegebenen Tatbestand. Die Person macht sich ebenfalls der Pornografie strafbar, wenn sie von einer Minderjährigen oder einem Minderjährigen – das heisst unter 18 Jahren – Bilder oder Videos mit tatsächlichen sexuellen Handlungen erwirbt.

jp

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