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Sensler Bauer blitzt vor Bundesgericht ab

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Autor: Karin Aebischer

Bösingen Im Weiler Vogelshus bei Bösingen darf keine Schweinemasthalle gebaut werden. Das Bundesgericht bestätigte einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom Februar 2008 (die FN berichteten). Damit ist dieser endgültig.

Damals reichten der Deutschfreiburger Heimatkundeverein, der Schweizer Heimatschutz sowie die Nachbarschaft gegen den geplanten Bau Einsprache ein. Sie verwiesen dabei auf die Schutzwürdigkeit des Weilers. Vogelshus befindet sich im Ortsbildschutzperimeter der Gemeinde Bösingen. Zudem rügten die Einsprecher eine Verletzung des Gesetztes zum Schutz der Kulturgüter. Das benachbarte Herrenhaus befinde sich im schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.

Diese Argumente waren für den Landwirten nicht akzeptabel. Das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt, schrieb er damals in seiner Stellungnahme. Der Weiler Vogelshus werde allgemein durch grosse Bauten geprägt.

Doch die Einsprecher erhielten Recht. Das Kantonsgericht entschied damals, dass die grosse Schweinemasthalle der Schutzwürdigkeit des Weilers widerspreche. «Der Schweinemaststall würde zu einer grossen Beeinträchtigung der Umgebung führen. In seinen Dimensionen wird er wie ein Fremdkörper in einer unversehrten und schönen Landschaft wirken», hiess es im Urteil vom Februar.

Bis vor Bundesgericht

Gegen diesen verwaltungsgerichtlichen Entscheid hatte der Landwirt aus Bösingen am 14. Februar 2008 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Beschwerden gegen die Sonderbewilligung von 2000 und die Baubewilligung von 2001. Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Anwendung des Artikels 7 des Planungs- und Baureglements der Gemeinde (PBR), der sich mit dem Ortsbildschutzperimeter befasst.

Weiter rügte der Landwirt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig und unrichtig festgestellt. Er machte geltend, die Hochspannungsleitungen in der Peripherie des Weilers Vogelshus seien nicht berücksichtigt worden. Er legte gemäss dem Urteil des Bundesgerichts jedoch nicht dar, weshalb der Entscheid unter Berücksichtigung der Hochspannungsleitung anders hätte ausfallen müssen.

Leitungen stören nicht

Das Bundesgericht machte in seiner Begründung klar, dass die Hochspannungsleitungen in mehreren hundert Metern Entfernung zum Weiler verlaufen würden. «Die Existenz eines das Ortsbild beeinträchtigenden Störfaktors hat nicht zur Folge, dass weitere störende Bauten bewilligt werden müssen», heisst es im Entscheid aus Lausanne weiter. Die Beschwerde des Landwirts aus Vogelshus sei als unbegründet abzuweisen.

Er sei sehr enttäuscht und bedaure den Entscheid, sagte der Landwirt am Freitag gegenüber den FN. Mehr könne er im Moment nicht sagen, da er selbst auch erst seit einer halben Stunde wisse, dass das Bundesgericht seine Beschwerde abgelehnt hat. «Man muss sich langsam fragen, was für einen Stellenwert die Lebensmittelproduktion in der Schweiz überhaupt noch hat», äusserte er seine Bedenken.

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