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Sensler Stalking-Fall: 72-Jähriger verurteilt

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Seit 2017 belästigt ein 72-Jähriger eine junge Frau aus dem Sensebezirk. Das Sensler Polizeigericht hat ihn jetzt schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt.

Fast täglich versuchte ein älterer Mann während Jahren, Kontakt zu einer jungen Frau aufzunehmen, die im Sensebezirk wohnt. Er rief sie an, schrieb ihr E-Mails und SMS, verfolgte sie an ihren Arbeitsplatz und parkierte sein Auto regelmässig vor ihrem Wohnhaus. Einmal versuchte er sogar, den Storen ihres Fensters anzuheben, um sie zu beobachten. Ein anderes Mal soll der 72-Jährige die junge Frau bespuckt haben, als sie ihm damit drohte, die Polizei zu rufen.

Vergangenen Freitag wurde der Stalking-Fall vor dem Sensler Polizeigericht verhandelt. Der anwesende Angeklagte zeigte während der Verhandlung keinerlei Einsicht (die FN berichteten). Trotz Zeugenaussagen und schriftlichen Beweisen sagte der 72-Jährige, es handle sich um eine grosse «Verleumdungsattacke», die gegen ihn gerichtet sei. Ausserdem gab er zu Protokoll, dass die Anwältin der jungen Frau «hier etwas aufbauscht, was nicht wahr ist».

«Weder Reue noch Einsicht»

Nun hat Polizeirichterin Caroline Gauch ihr Urteil gefällt. Der 72-Jährige wird der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeit schuldig gesprochen. Der sehr detaillierten Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass das Sensler Polizeigericht die Aussagen des Mannes als «einseitig, lückenhaft und beschönigend», einschätzt. «Es fällt auf, dass er sein Verhalten immer wieder mit fadenscheinigen und nicht nachvollziehbaren Ausreden zu rechtfertigen versucht», so die Urteilsbegründung weiter. Erschwerend kommt laut dem Gericht hinzu, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht zeigte, auch nicht im Rahmen der Hauptverhandlung. Dies zeuge von mangelndem Respekt gegenüber der Rechtsordnung und gegenüber dem Willen der Klägerin.

Nötigung statt Stalking

Obwohl das Verhalten des 72-Jährigen klar als «Stalking» (siehe Kasten) bezeichnet werden kann, kann er dafür von einem Schweizer Gericht nicht belangt werden. Denn: In der Schweiz ist das Stalking noch kein expliziter Straftatbestand.

Stattdessen wird der Beschuldigte in diesem Fall wegen Nötigung schuldig gesprochen. Das Sensler Polizeigericht erklärt den Unterschied so: «Anders als beim Tatbestand des Stalkings, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen.» Im Fall des 72-Jährigen will das Gericht die jeweiligen Tathandlungen aber nicht völlig unabhängig voneinander beurteilen, denn: Komme es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, würden sich deren Einwirkungen kumulieren. Ab einer gewissen Intensität könne darum jede einzelne Handlung, die für sich alleine nicht als Nötigung zählen würde, als Nötigung angesehen werden.

Bedingte Geldstrafe

Der 72-Jährige wird zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 90 Franken verurteilt. Ausserdem wird er zu einer Verbindungsbusse von 1000 Franken und einer Busse von 200 Franken verurteilt. Der Beschuldigte muss der jungen Frau eine Genugtuungssumme in der Höhe von 1000 Franken bezahlen und ihre Anwaltskosten übernehmen. Ebenfalls werden ihm die Gerichtskosten in der Höhe von rund 1000 Franken auferlegt.

Rechtsprechung

Stalking ist immer noch kein Strafbestand

Der Begriff «Stalking» stammt aus dem englischen Jägerjargon. «To stalk» bedeutet «sich heranpirschen» oder «anschleichen» und bezieht sich zumeist auf die zu erlegende Beute. Heute versteht man unter Stalking das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, sodass dessen Sicherheit bedroht und seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird.

In der Schweiz existiert kein expliziter Straftatbestand gegen Stalking. Ein entsprechender Vorstoss zur Schaffung eines expliziten Stalking-Straftatbestands wurde vom Parlament abgelehnt. Aktuell wird die Frage um die Erweiterung der Straftatbestände Drohung und Nötigung in der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen debattiert.

Einzelne Stalking-Handlungen können indessen strafrechtlich geahndet werden. Laut der Menschenrechtsplattform Humanrights.ch ist der Bereich des «weichen Stalkings» strafrechtlich nicht oder nur ungenügend erfasst. Beim weichen Stalking suchen Täterinnen oder Täter gezielt die physische Nähe des Opfers, ohne dieses erkennbar zu bedrängen (wiederholtes Erwarten des Opfers vor dessen Haus/Wohnung/Arbeitsplatz, Verfolgung desselben auf Distanz). san

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