Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Sie bleiben dem Unterricht nicht fern

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Der muslimische Fastenmonat Ramadan begann dieses Jahr am 16. Mai und endet am 14. Juni. Zwischen dem Beginn der Morgendämmerung und dem Sonnenuntergang ist Muslimen Essen, Trinken, Rauchen und Geschlechtsverkehr untersagt. Mit dem «Iftar», dem gemeinsamen Abendessen, wird das Fasten täglich beendet. Die Verpflichtung zum Fasten betreffe jene Gläubigen, welche die Pubertät erreicht haben, heisst es auf der Website der Vereinigung islamischer Organisationen in Zürich. Was bedeutet diese Vorschrift somit für muslimische Jugendliche, die dem Fastengebot unterliegen und noch zur Schule gehen? Können sie sich beispielsweise während des Ramadans vom Unterricht dispensieren lassen?

Gravierende Probleme wegen fastender Kinder sind der Berner Erziehungsdirektion nicht bekannt, wie Erwin Sommer, Vorsteher des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung bei der Erziehungsdirektion in Bern, auf Anfrage mitteilt. «Vom Unterricht gibt es grundsätzlich keine Dispensation», so Sommer. «Im Hauswirtschaftsunterricht kann während des Ramadans das Essen mit nach Hause gegeben werden.» Im Sportunterricht oder bei Ausflügen könne der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler ebenfalls Rechnung getragen werden.

Anders sieht es am Ende des Ramadans aus: Das Fest des Fastenbrechens gilt laut Sommer als hoher religiöser Feiertag. «Für das Begehen dieses Festes können die Eltern eine Dispensation für ihre Kinder beantragen.» Die Lehrpläne von Kindergarten und Volksschule schrieben einen konfessionell neutralen Unterricht vor, erläutert Sommer. Daher sei eine Dispensation vom Unterricht aus religiösen Gründen grundsätzlich nicht möglich. Da die religiöse Vielfalt in der Schweiz in den letzten dreissig Jahren zugenommen habe, sehe die Berner Direktionsverordnung aus dem Jahr 2007 vor, «dass Kinder aller Bekenntnisse an hohen Feiertagen dispensiert werden könnten». Solche Regelungen sind in einem Leitfaden festgehalten, der an Schulbehörden, Schulleitungen und Lehrpersonen im Kanton Bern abgegeben worden sei.

Zur Nacharbeit verpflichtet

«Bei Abwesenheit aufgrund von hohen Feiertagen sind die Schülerinnen und Schüler zur Nacharbeit verpflichtet», so Sommer. Dies gelte ebenso bei Abwesenheit infolge Krankheit oder wegen der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen. Wenn die Dispensationsgründe nicht eindeutig seien, könne die Schule Begründungen einfordern, hält Sommer fest. Die Schülerinnen und Schüler könnten beispielsweise gefragt werden, was sie feierten und wie der Festtag begangen werde. «Dies ist aber nicht anders zu bewerten als das Feiern von zum Beispiel Weihnachten, das auch bei uns längst nicht mehr nur religiösen Charakter hat.»

Sommer hebt die grosse Bedeutung des Gesprächs zwischen Schule und Elternhaus hervor. «Diese Gesprächskultur wird nach unserer Einschätzung in den Schulen des Kantons Bern gut gelebt», so der Amtsvorsteher. Kürzlich hatten auch deutsche Verbände und Politiker an muslimische Eltern appelliert. «Wir akzeptieren die Ausübung religiöser Pflichten. Grundschulkinder jedoch müssen nicht fasten», hiess es seitens des deutschen Verbandes Bildung und Erziehung.

kath.ch

Zahlen und Fakten

Der Ramadan: Eine der Säulen des Islams

Der Ramadan (arabisch für «der heisse Monat») ist der Fastenmonat der Muslime und der neunte Monat des islamischen Mondkalenders. In ihm wurde nach islamischer Auffassung der Koran herabgesandt. Sein Ende, das Fest des Fastenbrechens, ist nach dem Opferfest der zweithöchste islamische Feiertag. Aus dem Koran ergibt sich die Fastenpflicht während des Ramadans, der eine der fünf grundlegenden Säulen des Islams darstellt. Das Fasten dauert von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Verboten ist nicht nur der Verzehr von Spesen und Getränken, sondern auch das Rauchen, der Geschlechtsverkehr, üble Nachrede, Verleumdung, Lügen und Beleidigungen aller Art. Zum Fasten ist jeder Muslim verpflichtet, der in vollem Besitz seiner Geisteskräfte, volljährig und körperlich dazu imstande ist. Schwangere, Stillende, Frauen während der Menstrua­tion, Kranke sowie Kinder vor der Pubertät sind zum Fasten nicht verpflichtet. Mit Ausnahme der Kinder müssen sie die versäumten Tage aber nach dem Wegfall der Gründe nachholen. Menschen, denen aufgrund von Alter oder Krankheit ein Fasten nicht möglich ist, sollen dafür eine Fasten-Ersatzleistung erbringen.

jcg

Meistgelesen

Mehr zum Thema