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Sie hat das Beweismaterial verschluckt

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Es passierte beim Müesliessen: Eine 64-jährige Frau biss auf etwas Hartes und brach sich einen Zahn ab. Die Krankenkasse, bei welcher die Frau auch eine Unfallversicherung abgeschlossen hat, kommt für den Schaden aber nicht auf: Die Frau kann nicht nachweisen, dass es sich um einen Unfall handelte, da sie den harten Gegenstand, auf den sie gebissen hat, verschluckt hat. Das Freiburger Kantonsgericht hält in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil fest, dass ein Unfall als «nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper» definiert wird, welche die Gesundheit beeinträchtigt oder den Tod zur Folge hat.

Bei einem Müesli nun sei es normal, dass Verhärtungen vorkämen. Also sei nicht der harte Gegenstand–der äussere Faktor–ungewöhnlich, sondern die Tatsache, dass der Zahn abgebrochen sei. «Aus der Art der Verletzung kann nicht auf das Vorliegen eines äusseren Faktors geschlossen werden», schreibt das Kantonsgericht. Die Frau müsse beweisen können, dass der äussere Faktor ungewöhnlich sei. Die blosse Vermutung, dass im Müesli ein harter Gegenstand war, der nicht in das Müesli gehörte, reiche nicht aus. Darum müsse die Unfallversicherung nicht für den Schaden aufkommen: «Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die versicherte Person.» njb

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