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Skipisten-Raser haften

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Ratgeber Versicherung

Autor: Michael Wiesner

Skipisten-Raser haften

Ich bin auf der Skipiste von einem Raser umgefahren worden und musste ins Spital eingeliefert werden. Wird der Pistenraser zur Verantwortung gezogen? D. H.

Für die Heilungskosten wird Ihre obligatorische Unfallversicherung oder die Krankenkasse aufkommen. Ist Ihnen durch den Unfall weiterer Schaden entstanden, wie zum Beispiel ein nicht vergüteter Lohnausfall, können Sie sehr wohl vom schuldigen Skifahrer Entschädigung verlangen. In Extremfällen, wenn der Raser beispielsweise mehrfach Personen gefährdete und trotzdem weiter die Skianlagen benutzen durfte, ist allenfalls auch eine Haftpflicht des Anlagenbetreibers gegeben. Deshalb ist den Skibahnen zu empfehlen, notorische Pistenraser nicht zu dulden.

Nach den Regeln des internationalen Skiverbandes über das Verhalten von Skifahrern muss die Geschwindigkeit und Fahrweise stets dem Können und den Verhältnissen angepasst werden. Hat der fehlbare Skifahrer diese Regel missachtet, so ist er auch haftbar. Sofern er über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt, wird diese den Schaden übernehmen. Möglicherweise wird sie dem Versicherten aber grobe Fahrlässigkeit vorwerfen und ihre Leistungen kürzen. Dann wird die Unfallversicherung beziehungsweise die Krankenkasse bei Vorliegen einer Haftung auf ihn oder seine Privathaftpflichtversicherung Rückgriff nehmen.

Die Ratgebersujets stellt der Schweizerische Versicherungsverband zur Verfügung. Ein Team aus Versicherungsspezialisten nimmt zu unterschiedlichen Fragen Stellung. Verantwortlich hiefür ist Michael Wiesner, Mitglied der Geschäftsl eitung.

Homepage: www.svv.ch/ratgeber

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