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Sondertour für Schulbusfahrer

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Bis anhin konnten Eltern oder Mitarbeitende ohne Problem einspringen, wenn es darum ging, mit Schulkindern oder Behinderten in einem Kleinbus mit mehr als acht Sitzplätzen einen Ausflug zu machen. Ab dem 1. September dieses Jahres ändert sich dies: Wer mit einem Bus oder Car in eine Polizeikontrolle gerät, muss neu neben dem Führer- auch einen Fähigkeitsausweis zeigen können (siehe Kasten). Ausnahmen bei diesem Gesetz bilden private Fahrten, zum Beispiel unentgeltliche Transporte in Vereinen.

«Das Gesetz ist halt so»

 «Wir haben einen kleinen Bus, deshalb müssen unsere Fahrer keinen Fähigkeitsausweis erwerben», sagt Elisabeth Gaschen vom Pflegeheim Jeuss auf Anfrage. Das Pflegeheim Courtepin habe momentan noch einen Bus mit 14 Plätzen. Da dieser aber schon alt sei und die amtliche Nachprüfung wohl kaum bestehen würde, werde er ab September durch einen kleineren Bus ersetzt, so Gaschen weiter. «Es fahren viele verschiedene Personen mit dem Bus, da ist es einfacher, wenn nicht alle eine zusätzliche Schulung machen müssen.»

 Den Fähigkeitsausweis bereits erworben hat Susanne Kleibenzett’l. «In den fünf Weiterbildungstagen habe ich viel gelernt–auch privat», sagt die Geschäftsführerin des Unternehmens Kleibenzett’l Reisen, welches unter anderem für den Schultransport in der Gemeinde Gurmels zuständig ist, gegenüber den FN. Die Kurse seien zwar ein finanzieller und zeitlicher Aufwand, «aber das Gesetz ist halt so».

Gut geführte Kurse

Auch Pia Buntschu, welche den Schulbus in St. Ursen fährt, hat bereits alle Kurstage absolviert. Da sie als Privatperson von der Gemeinde St. Ursen angestellt ist, hat die Gemeinde die Kosten übernommen. Nach anfänglichen Bedenken sei sie positiv überrascht gewesen: «Die Kurse waren sehr gut geführt, und ich konnte mein Wissen auffrischen und erweitern.» Obwohl sie an der Weiterbildung selbst nichts auszusetzen habe, sieht sie einige Verbesserungsmöglichkeiten in der Organisation. «Momentan könnte jemand fünf Mal denselben Kurs besuchen–so macht es keinen Sinn.» Zudem findet sie die Anzahl der Weiterbildungen–alle fünf Jahre besteht eine Weiterbildungspflicht von fünf Tagen–etwas übertrieben. Zudem sei das Angebot noch nicht so breit, dass auch in der zweiten Periode jedes Mal ein neues Thema gewählt werden könne. Und nicht zuletzt findet sie: «In meinen Augen gibt es zu viele Ausnahmen.»

Ihr sei zwar klar, dass die Vereine noch mehr Mühe hätten, Freiwillige zu finden, wenn diese sich auch weiterbilden müssten. «Die jetzige Regelung ist aber auch nicht ganz korrekt», so Pia Buntschu. Denn wer in seiner Freizeit die Junioren des Fussballklubs an einen Match fährt, braucht den Fähigkeitsausweis auch weiterhin nicht.

Schulungen braucht es

Diese Ausnahme stört auch Marius Rumo. «Ich bin nicht der Meinung, dass es gar keine Schulungen braucht», betont der Garagist der Obermattgarage in Giffers auf Anfrage. Zusammen mit zwei Kollegen kümmert er sich um den Schultransport von Tentlingen nach Giffers. Jedoch sei er vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht überzeugt: «Wenn dies die Sicherheit fördern soll, dann müssten sich alle weiterbilden: Die Gefahr ist ja die gleiche, egal, ob man berufsmässig oder unentgeltlich einen Bus fährt.» Zudem, so Rumo, fände er die Schulungen auch in einem «etwas bescheideneren Rahmen» sinnvoll.

Anpassung an EU

Die Schweiz habe ihre Gesetze in verschiedenen Bereichen der Gesetzgebung der EU angepasst, schreibt Raphèle Issautier, Medienverantwortliche der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (ASA), auf Anfrage. Dies betreffe auch die Richtlinie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge. «Die Einführung des Fähigkeitsausweises, die Ausnahmen sowie die Weiterbildungspflicht sind Teile dieser Richtlinie», hält Issautier fest.

Zum Gesetz

Private Fahrten für Vereine sind Ausnahme

Ab 1. September 2013 ist für manche Personentransporte neben dem Führerausweis auch ein Fähigkeitsausweis erforderlich. Die neue Vorschrift gilt für Fahrten mit Cars und Bussen (Kategorie D) sowie mit Kleinbussen mit mehr als acht und weniger als 16 Plätzen (D1). Ab dem 1. September 2014 ist der Fähigkeitsausweis auch für Fahrten im Güterverkehr (C und C1) nötig. Fahrerinnen und Fahrer, die vor dem 1. September 2009 einen Lernfahrausweis beantragt haben, erhalten den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei, jedoch besteht eine Weiterbildungspflicht für alle. Innerhalb von fünf Jahren sind fünf Weiterbildungstage zu absolvieren. Bis zum Ende der ersten Weiterbildungsperiode am 31. August 2013 müssen alle betroffenen Lenkerinnen und Lenker diese Pflicht erfüllt haben. Personen, welche ab September bei entsprechenden Fahrten keinen Fähigkeitsausweis vorweisen können, riskieren eine Busse von bis zu 10000 Franken.rb

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