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Sorge tragen zu alten Fusswegen

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Ein Bürger aus Oberschrot war nicht einverstanden, dass ein alter Weg im Bereich Graben–Eggersmatt aufgehoben wird, wie dies die Gemeinde vorgesehen hat. Seine Einsprache ist nun beim Oberamtmann des Sensebezirks gelandet. Der Bürger hatte geltend gemacht, dass es besser wäre, den Weg und die Brücke über ein kleines Bächlein wieder instand zu setzen. Der Oberamtmann hat diese Einsprache abgelehnt. Zum einen, weil es in der Nähe bereits einen Fussweg in ähnlicher Richtung gibt, und zum anderen, weil bei diesem auch eine Brücke über den kleinen Wassergraben existiert.

Neuvermessung Gemeinde

Dies ist ein Einzelfall, denn in der Regel gibt es keine Reaktionen auf die Aufhebung von alten Fusswegen. Im Falle von Oberschrot sieht der Gemeinderat die Aufhebung von zehn solcher Pfade vor. Sowohl Oberschrot wie auch Plaffeien sind derzeit daran, das Gebiet ihrer Gemeinde neu zu vermessen. Zu diesem Verfahren gehört auch, dass sie den sogenannten «Plan der öffentlichen Sachen» erstellen. Auf dieser Karte sind alle Kantons- und Gemeindestrassen eingezeichnet, öffentliche Bäche und Flüsse sowie öffentliche Flur- und Fusswege und die öffentlichen Wegrechtsdienstbarkeiten zugunsten der Gemeinde.

Früher rege gebraucht

«Eine Gemeinde kann einen alten Fussweg nicht einfach aufheben, auch wenn dieser seit Jahren nicht mehr benutzt wird», erklärt René Aeby, Grundbuchverwalter des Sensebezirks. Er erinnert daran, dass es in den Gemeinden Dutzende von kleinen Wegen gibt, die teilweise kaum mehr als solche erkennbar sind. «Die Leute aus den Weilern gingen vor Jahren oder gar Jahrzehnten über Wiesen und durch Quartiere ins Dorf, zur Schule, zum Einkaufen oder in die Kirche», erklärt er.

Durch die zunehmende Mobilität würden viele Fusswege nicht mehr benutzt. «Sie sind aber im Grundbuch noch eingetragen.» Soll ein solcher Weg aufgehoben werden, muss auch das Grundbuch nachgeführt werden.» Für die Gemeinden sei eine Neuvermessung eine ideale Gelegenheit, um solche Dinge zu bereinigen (siehe Kasten).

Dieser Meinung ist auch Nicolas Bürgisser. Das Oberamt habe bei Baugesuchen oft mit kaum mehr genutzten Wegen zu tun, sagt er. «Wenn auf einer Parzelle ein altes Fusswegrecht ist, das erst noch bereinigt werden muss, führt das zu Verzögerungen.» Deshalb sei es besser, diese Wege frühzeitig zu löschen.

Das Verfahren, um einen öffentlichen Fussweg aufzuheben, muss veröffentlicht werden: Die geplante Massnahme muss im Amtsblatt publiziert werden wie auch im Informationsblatt der Gemeinde. «Die angestrebte Änderung muss aber auch gut sichtbar am Anfang und am Ende des Fusswegs angeschlagen werden», erklärt René Aeby. So können Bürger, die nicht einverstanden sind, Einsprache erheben, wie dies im Fall von Oberschrot geschehen ist.

Kaum neue Fusswege

Mit dem Entscheid des Oberamtmanns kann Oberschrot nun beim Grundbuchamt die Aufhebung beantragen. «Es werden vor allem Fusswege aufgehoben. Eher selten beantragt eine Gemeinde, einen neuen Fussweg aufzunehmen», sagt René Aeby. Er habe manchmal den Eindruck, es werde zu wenig Sorge zum öffentlichen Fusswegnetz getragen. «Einen einmal aufgehobenen Weg wieder zu aktivieren ist sehr aufwendig.»

Wenn das Gelände später überbaut sei, müsse jeder einzelne Grundeigentümer wieder seine Zustimmung geben. Deshalb sollten Gemeinden gut überlegen, ob ein Fussweg mittel- oder auch erst langfristig doch noch nützlich wäre. «Zum Beispiel, wenn ein neues Quartier entsteht und der alte Fussweg zum neuen Schulweg für die Kinder der künftigen Bewohner werden könnte.»

Blick zurück: Kanton Freiburg holt auf

D er Kanton Freiburg hat zwischen 1860 und 1890 einen kantonalen Kataster erstellt, also ein Verzeichnis aller Liegenschaften, Parzellen und Gebäude. Mit der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 1911/1912 wurde beschlossen, ein eidgenössisches Grundbuch einzuführen. «Weil der Kanton Freiburg mit dem Kataster bereits eine gute Basis hatte, hat er sich nicht übermässig beeilt, diese Vorgabe umzusetzen», erklärt Grundbuchverwalter René Aeby.

So gibt es bis heute immer noch einige Freiburger Gemeinden, die nicht neu vermessen wurden, aber alle sind nunmehr in Arbeit. Der Grundbuchverwalter weist darauf hin, dass dies nicht nur in Freiburg der Fall ist, sondern dass auch andere Kantone noch dabei sind.

Die Neuvermessung ist mit viel Arbeit verbunden und dauert meist mehrere Jahre. Der Geometer vermisst das Gemeindegebiet. Dort, wo Grenzen begradigt werden, müssen die Eigentümer Vereinbarungen abschliessen. Diese werden später ins Grundbuch übernommen: «Nur, wenn alle Grundeigentümer ihr Einverständnis gegeben haben, kann die Änderung übernommen werden», hält der Grundbuchverwalter fest.

Zur Neuvermessung gehört das Inventar der öffentlichen Sachen (siehe Haupttext), und für das Grundbuchamt bei der anschliessenden Einführung des eidgenössischen Grundbuchs vor allem die Bereinigung der Dienstbarkeiten, zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Wegrecht, einer Quelle oder einer Wasserleitung. im

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