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Sozialhilfebezüger muss nach Portugal zurück

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Als er 2006 in die Schweiz kam, hatte er sofort eine Arbeit. Darum erhielt ein heute 63-jähriger Portugiese zuerst eine Aufenthalts-, später eine Niederlassungsbewilligung. Er arbeitete als Gipser und Plattenleger. Seit 2010 aber hat er keine feste Stelle mehr, und seit Oktober 2011 ist er von der Sozialhilfe abhängig.

2015 wurde er verurteilt, weil er seine Ex-Frau vergewaltigt und bedroht hatte. Das Kantonsgericht sprach damals eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten aus. Im September 2016 entzog das Freiburgische Amt für Bevölkerung und Migration dem Mann die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus. Den Status eines Arbeitnehmers, wie er in den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vorgesehen ist, könne er nicht mehr beanspruchen, da er arbeitslos sei. Er sei seit langem von der Sozialhilfe abhängig und zudem zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden. Seine Integration sei daher ein Misserfolg.

Der Portugiese wehrte sich. Er sei auf der Suche nach Arbeit und wolle nicht bei der Sozialhilfe bleiben. Er habe weder Schulden, noch werde er betrieben. Seine Haftstrafe betrage weniger als 24 Monate und sei auf Bewährung ausgesprochen worden. Er könne demzufolge nicht als Bedrohung gelten.

Das Freiburger Kantonsgericht betont in seinem vor kurzem veröffentlichten Entscheid, dass das Bundesgericht Haftstrafen von mehr als zwölf Monaten als lange Haftstrafen bezeichne. Der Mann sei wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung und Drohung verurteilt worden. «Das sind schwerwiegende Taten, die keine Toleranz verdienen.» Er habe die körperliche und sexuelle Integrität seiner damaligen Frau angegriffen. Während der Strafuntersuchung und der Gerichtsverhandlung habe er seine Frau sehr geringschätzig behandelt, und er habe seine Taten weder bereut noch bedauert. Er habe viel mehr behauptet, dass er nichts getan habe. Es sei doch normal, dass die Frau weniger Lust habe und der Mann manchmal auf Sex bestehe, gab er damals zu Protokoll.

Der Mann habe keine Skrupel und anerkenne weder seinen Fehler noch die Schwere seiner Taten. Zudem spreche er allgemein erniedrigend über Frauen. Das lasse vermuten, dass er wieder eine Frau vergewaltigen könnte. «Der Rekurrent ist eine reelle Gefahr für die Öffentlichkeit», schreibt das Gericht.

Aber schon alleine die Tatsache, dass der Mann seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig sei, wäre Grund genug, ihm die Niederlassungsbewilligung abzuerkennen, hält das Kantonsgericht fest. Er sei kein Arbeitnehmer mehr. Und er habe weder Arbeitsangebote erhalten noch sich beworben. Er behaupte, dass er wegen seines Alters keine Arbeit mehr finde.

Als Sozialhilfebezüger könne er nicht selber für sich aufkommen. Und da er schon so lange Sozialhilfe beziehe und bereits 63-jährig sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig sein werde. «Seine wirtschaftliche Integration ist ein Fehlschlag», so das Gericht. Auch gesellschaftlich habe er sich nicht integriert, was sich an seiner Verurteilung zeige. Zudem spreche er nur schlecht Französisch.

Der Mann habe während 51 Jahren in Portugal gelebt und auch während 32 Jahren als Kaffeemaschinen-Vertreter gearbeitet. «Es kann also von ihm verlangt werden, dass er sich in seinem Heimatland integriert.» Natürlich würde er so die Sozialhilfe der Schweiz verlieren. «Aber er würde sich in der gleichen Situation wiederfinden wie seine Landsleute in einer vergleichbaren Situation und wäre nicht diskriminiert.» Auf jeden Fall sei es nicht an der Schweizer Gesellschaft, anstelle seines Heimatlandes finanziell für den Mann aufzukommen.

Das Kantonsgericht bestätigt daher, dass der Mann seine Niederlassungsbewilligung verliert und die Schweiz verlassen muss.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheide 601 2016 224 und 225

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