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Spital zahlt wegen Fehler – als Geste des guten Willens

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Freiburg Vor dreizehn Jahren kam im Kantonsspital Freiburg ein Mädchen praktisch tot zur Welt. Es überlebte, ist aber körperlich und geistig schwerstbehindert und sein Leben lang auf intensive Pflege und Betreuung angewiesen.

Im August nun hat das Bundesgericht einen Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts geschützt, wonach die Ärzte des Kantonsspitals bei der Geburt des Mädchens ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben: Sie hätten nach Urteil der Richter einen Kaiserschnitt anordnen müssen.

Jetzt hat das Kantonsspital Freiburg der Familie des behinderten Mädchens 500 000 Franken ausbezahlt. Das Spital versteht die Akontozahlung als Geste des guten Willens, denn die Höhe des Schadenersatzes und der Genugtuung ist noch nicht geregelt. Spitalsprecherin Jeannette Portmann bestätigte entsprechende Angaben von Radio-Télévision Romande. Aufgrund der langen Dauer des Verfahrens halte es das Spital für angemessen, der Familie des Mädchens entgegenzukommen und eine erste Teilzahlung zu leisten, sagte die Pressesprecherin.

13 Millionen Franken

Nach dem Bundesgerichtsentscheid muss das Kantonsspital der Invalidenversicherung die Pflegekosten zurückerstatten und der Familie einen Schadenersatz sowie eine Genugtuung zahlen. Dabei geht es um Forderungen von dreizehn Millionen Franken. Können sich die Parteien nicht einigen, wird erneut die Justiz eingeschaltet. sda/njb

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