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Staat missachtete das Sprachenrecht

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Staat missachtete das Sprachenrecht

Änderung der Praxis im öffentlichen Beschaffungswesen drängt sich auf

Öffentliche Beschaffungen des Kantons sind entgegen der heutigen Praxis immer in französischer und deutscher Sprache auszuschreiben. Angebote können in der einen oder anderen Sprache eingereicht werden. Zu diesem Schluss kommt Professor Bernhard Waldmann in einem Beitrag in der Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung.

Von WALTER BUCHS

Öffentliche Vergabeverfahren des Kantons Freiburg und seiner Verwaltungsträger wurden in der Vergangenheit regelmässig ausschliesslich in französischer Sprache abgewickelt. Dies geschah selbst für Strassenbauarbeiten im deutschsprachigen Gebiet. Es betraf zudem nicht nur die Ausschreibung, sondern auch die Frage der zugelassenen Angebotssprache, wodurch namentlich KMU in Deutschfreiburg krass benachteiligt wurden.

Parlamentarier reagiert

Dies hatte CVP-Grossrat Markus Bapst, Düdingen, im Frühsommer veranlasst, eine Anfrage an den Staatsrat zu richten, der im Herbst darauf geantwortet hat (FN vom 9. September). Bernhard Waldmann, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Freiburg, stellt nun aber fest, dass die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage keine Rechtsnormen für die Allgemeinheit begründe und nicht einmal den Charakter einer Verwaltungsverordnung habe.

Im Rahmen eines Artikels, «Die Sprache im öffentlichen Vergabeverfahren»*), ging er nun der Thematik etwas auf den Grund, um daraus Schlussfolgerungen an die Adresse des Kantons zu formulieren. In seinen Überlegungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und den Grundsätzen für die Verfahrenssprache stellt er unter anderem fest, dass das öffentliche Vergabeverfahren sich zum Teil ganz wesentlich von anderen Verwaltungsverfahren unterscheidet. Doch weist er darauf hin, dass die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen subsidär anwendbar bleiben, und unterstreicht zudem, dass auch die sprachrechtlichen Grundsätze zu beachten sind, die sich aus der Bundes- und Kantonsverfassung ergeben.

Grundsätze verletzt

Die Sprache der Ausschreibung von öffentlichen Beschaffungen des Kantons Freiburg muss gemäss Professor Waldmann deshalb im Lichte der vergaberechtlichen Vorschriften, der Regelungen zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts sowie der Grundsätze des Sprachenrechts bestimmt werden. Diesen Forderungen hält nun das Reglement des Staatsrates über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBR), in dem die meisten Ausführungsbestimmungen des gesamten Problemkomplexes enthalten sind, nicht stand.

Der Autor weist darauf hin, dass es das ÖBR implizit zulasse, dass öffentliche Bauaufträge auch in einer anderen Sprache als der Amtssprache des Bauortes ausgeschrieben werden. Gemäss diesem Reglement sei es sogar gestattet, dass ausschliesslich in französischer Sprache ausgeschrieben wird, wie es bereits auch für Projekte in Deutschfreiburg vorgekommen ist. Hiezu Professor Waldmann: «Damit setzt sich der Staatsrat nicht nur in unzulässiger Weise über die Grundsätze von Art. 36 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) hinweg, sondern verletzt überdies das Grundrecht der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV).»

Flexibilisierung in Aussicht gestellt

In der Antwort auf die Anfrage Bapst vertritt der Staatsrat allerdings eine leicht differenzierte Haltung und deutet eine gewisse Verhaltensänderung an, ohne sich allerdings auf eine Kurs-änderung behaften zu lassen. Für Bernhard Waldmann ist das aber ungenügend.

Einschränkende, übergeordnete Grundsätze verletzende Bestimmungen enthält die Freiburger Regelung ebenfalls bei der Bestimmung der Sprache der Angebote und der zusätzlichen Unterlagen. Diese ist zwingend mit der Sprache des Vergabeverfahrens verknüpft. Hier ist der Staatsrat der Ansicht, dass die Angebote neu in Französisch oder Deutsch eingereicht werden können.

Änderung der bisherigen Praxis

Gemäss Professor Waldmann drängen sich aufgrund seiner Überlegungen folgende Schlussfolgerungen auf:
l «Öffentliche Beschaffungen des Kantons und seiner Verwaltungsträger sind grundsätzlich immer in französischer und deutscher Sprache auszuschreiben.» Bei öffentlichen Bauaufträgen lasse sich zwar eine Ausschreibung ausschliesslich in der Amtssprache des Bauortes vertreten. In solchen Fälle sollte aber eine Zusammenfassung in der anderen Amtssprache publiziert werden.
l «Ausschreibungsunterlagen sind wie die Ausschreibung grundsätzlich in französischer und deutscher Sprache zu verfassen.» Es könne sich zwar rechtfertigen, gewisse technische Spezifikationen nur in einer Amtssprache zu veröffentlichen. Auch hier solle wenn immer möglich eine Zusammenfassung in der anderen Amtssprache publiziert werden.
l «Angebote können sowohl in französischer wie auch in deutscher Sprache eingereicht werden.» Einzig bei öffentlichen Bauaufträgen könne die Verfahrenssprache auf die Amtssprache am Bauort beschränkt werden und damit die Eingabe in dieser Sprache verlangt werden. In solchen Fällen müsse es aber zulässig sein, gewisse Unterlagen in der jeweils anderen Amtssprache einzureichen.

*) Bernhard Waldmann: «Die Sprache im öffentlichen Vergabeverfahren», in Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung, 2003/1

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