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Staatsrat ist gegen kantonalen Status

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Staatsrat ist gegen kantonalen Status

Konkubinatspaare mit eingetragenen Partnern gleichstellen

Konkubinatspaare, die im gleichen Haushalt leben, sollen nicht die gleichen Rechte erhalten wie eingetragene gleichgeschlechtliche Paare. Der Staatsrat spricht sich gegen einen kantonalen Status aus.

Der Grosse Rat hat in diesem Herbst als Folge der neuen Kantonsverfassung ein Gesetz über die eingetragene Partnerschaft verabschiedet, welches den gleichgeschlechtlichen Paaren in gewissen Bereichen ähnliche Rechte verleiht wie den Verheirateten. Die FDP-Grossräte Jean-Jacques Collaud (Grolley) und Christiane Feldmann (Murten) haben darauf hin eine Motion eingereicht, in welcher sie verlangen, dass die Konkubinatspartner auf kantonaler Ebene dieselben Rechte und Pflichten wie die eingetragenen Partner erhalten, sofern sie während einer gewissen Zeit (z. B. zwei Jahre) zusammenleben.

Benachteiligt im Steuerrecht

Benachteiligt sind die Konkubinatspaare heute vor allem im Steuerrecht, sie werden behandelt wie Ledige und können nicht vom Splitting profitieren. Wie der Staatsrat in seiner Antwort auf die Motion festhält, haben die Kantone im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuer bei der Festsetzung der Steuersätze keinen Spielraum, da sie an das Bundesgesetz über die Harmonisierung gebunden sind. Auch bei den wichtigsten Sozialversicherungen haben die Kantone kaum Spielraum. Jedenfalls erlaube er es ihnen nicht, für die Konkubinatspaare einen besonderen kantonalen Status vorzusehen, hält der Staatsrat fest.

Ausnahmen bei der beruflichen Vorsorge und Krankenkassenprämien

Er weist aber darauf hin, dass laut Bundesgesetz die berufliche Vorsorgeeinrichtung u. a. folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen kann: «Natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss», zitiert der Staatsrat das Bundesgesetz und weist darauf hin, dass im Rahmen der Revision des kantonalen Gesetzes über die Pensionskasse des Staatspersonals diese Frage auch angegangen werde.

Bevorzugung bei Verbilligung der Krankenkassenprämien

Laut Freiburger Regierung sind bei der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung die Grundbeträge der Einkommensgrenzen für Ehepaare und Konkubinatspartner verschieden. Für Ehepaare betrage die Grenze zurzeit 55 400 Franken für beide Ehegatten gemeinsam, während sie bei alleinstehenden Personen ohne Kinder (37 400 Franken) oder mit unterhaltsberechtigten Kindern (45 900 Franken) für jeden Konkubinatspartner einzeln gelte. «Das wirkt sich oft zum Vorteil der Konkubinatspartner aus», stellt der Staatsrat fest.Bei den kantonalen Sozialversicherungen (Familienzulagen, Mutterschaftsbeiträge) sowie bei der Sozialhilfe sieht der Staatsrat keine Benachteiligung der Konkubinatspaare. Keine besonderen Rechte geniessen die Konkubinatspartner hingegen bei der Kündigung von Wohnungen.

Definition schwierig

Gemäss Staatsrat gibt es keine einheitliche Definition des Konkubinats. Jene des Bundesgerichts aus dem Jahre 1990 lasse zahlreiche Arten von Lebensgemeinschaften als Konkubinat zu. Es sei im Einzelfall nicht einfach festzustellen, ob tatsächlich ein Konkubinat vorliege oder nicht. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts sei nicht unbedingt massgebend.

Register ist unerwünscht

Um die Konkubinatspaare mit den eingetragenen Partnern gleichstellen zu können, ist laut Staatsrat eine amtliche Registrierung denkbar. «Das Einrichten eines Registers ist aber nicht wünschbar. Die Grundlagen für die Führung und Kontrolle des Registers wären nämlich unzureichend. Wie könnten die Registerführer mit Sicherheit den Beginn des Konkubinats bestimmen, insbesondere bei Paaren, die aus dem Ausland oder auch einfach aus anderen Kantonen zuziehen?», frägt sich der Staatsrat. Ähnliche Probleme würden sich beim Ende des Konkubinats stellen. «Im Gegensatz zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, die sich durch einen gerichtlichen Entscheid offiziell manifestiert, beruht das Ende eines Konkubinats einzig auf dem Willen der Konkubinatspartner», antwortet der Staatsrat weiter.

Nicht sinnvoll

Seiner Ansicht nach wäre es nicht sinnvoll, für die Konkubinatspartner einen mit der eingetragenen Partnerschaft vergleichbaren kantonalen Status zu schaffen. «Solange die Rechtsstellung der Konkubinatspartner nicht auf Bundesebene geregelt ist, ist es besser, der Situation der Konkubinatspartner jeweils punktuell Rechnung zu tragen», begründet der Staatsrat, weshalb er dem Grossen Rat die Motion zur Ablehnung empfiehlt. Dieser wird sich in der nächsten Woche mit dem Vorstoss befassen. az

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