Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Staatsrat will strengere Auflagen für die Betreiber von Foodtrucks

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Foodtrucks polarisieren. Sind sie für eilige Hungrige oftmals ein Segen, sehen viele Freiburger Wirte in ihnen vor allem eines: eine unliebsame weil nicht gleich behandelte Konkurrenz. In Zukunft sollen im Kanton Freiburg für die Betreiber von Foodtrucks dieselben Regeln gelten, wie für die Anbieter übriger Gastronomieleistungen. Deshalb will die Sicherheits- und Justizdirektion die fahrenden Küchen nun strengeren Auflagen unterstellen und zu diesem Zweck neue Bestimmungen in das Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und sein Ausführungsreglement einführen. Gestern hat der Staatsrat einen entsprechenden Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt.

 Ein neues Patent

Als eine der wichtigsten Neuerungen sieht der Entwurf die Einführung eines neuen Patents V vor. Dieses müssten Foodtruck-Betreiber in Zukunft erwerben, um ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten zu dürfen. Inhaltlich umreisst und erlaubt das neue Patent V die Grundzüge der Tätigkeit von öffentlichen Küchen: Das Anbieten von Speisen, die an Ort und Stelle in einer mobilen Einrichtung zubereitet oder weiterverarbeitet werden. Ausserdem würde das Patent V auch zum Verkauf von alkoholfreien Getränken sowie zum Angebot von Partyservice-Dienstleistungen berechtigen, die von derselben Einrichtung erbracht werden. Mobile Einrichtungen, die ausschliesslich fertige Lebensmittel wie Backwaren oder Glacé anbieten, wären vom neuen Gesetz ausgenommen.

Um das neue Patent erwerben zu können, wären die Betreiber dazu verpflichtet, eine angepasste Ausbildung zu besuchen, die–gemäss Justizdirektion–mit jener für Partyservice-Anbieter verglichen werden kann. Ziel der Schulung sei es, die Teilnehmer über die Gesetzgebung im Bereich der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit zu informieren, wie der Staatsrat schreibt. Alle Gesuche für ein Patent V würden eine Stellungnahme des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, des kantonalen Feuerinspektorats sowie des Umweltamts erfordern. Dabei müssten die fahrenden Küchen die gleichen Anforderungen an Sauberkeit, Sicherheit und Hygiene erfüllen, die auch für sämtliche andere öffentliche Gaststätten gelten.

Kein zusätzliches Mobiliar

Des Weiteren würden die Betreiber der Küchen auf vier Rädern durch den neuen Gesetzesentwurf dazu verpflichtet, erst die Bewilligung des Eigentümers einzuholen, bevor ein privater oder öffentlicher Standort benutzt wird. Zusätzliches Mobiliar wie Tische, Bänke und Stühle aufzustellen, welches der Kundschaft den Konsum vor Ort erlaubt, wäre den Foodtruck-Betreibern im neuen Gesetz ausdrücklich untersagt.

Eine weitere Einschränkung sieht der Vorentwurf für die Öffnungszeiten von mobilen Küchen vor: Diesbezüglich würden die Foodtrucks der ordentlichen Gesetzgebung über die Öffnungszeiten der Geschäfte unterstellt. Sie dürften also von 6 bis 19 Uhr unter der Woche und von 6 bis 16 Uhr am Samstag öffnen, wobei die Gemeinden einen Betrieb bis 22 Uhr erlauben könnten.

Reaktion: Für Gastro Freiburg ist der Vorentwurf ein Fortschritt

D er kantonale Wirteverband begrüsse die vom Staatsrat in die Vernehmlassung geschickten neuen Bestimmungen, erklärte Muriel Hauser, Präsidentin von Gastro Freiburg, gestern auf Anfrage: «Der Vorentwurf zeigt, dass die Justizdirektion und die kantonale Gewerbepolizei unsere Anliegen verstehen und ernst nehmen.» So habe sie zwar noch nicht alle Details des Entwurfs studiert, sagte Hauser, aber gerade die Einführung des neuen Patents V und die damit verbundene Ausbildung seien als Quantensprung gegenüber der heutigen Situation zu bezeichnen.

Im Herbst 2015 hatte sich der Wirteverband erstmals darüber beklagt, dass die mobilen Küchen nicht dem kantonalen Gesetz über die öffentlichen Gaststätten unterstehen und in einem «rechtlichen Vakuum» operieren würden. «Das wird sich mit dem neuen Gesetz ändern», so Hauser. mz

Meistgelesen

Mehr zum Thema