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Staatsrat zahlt rückwirkend Zulagen

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Autor: karin aebischer

Freiburg Das Bundesgericht hatte im Dezember 2005 im Fall des Telekommunikations-Unternehmens Orange entschieden, dass Zulagen für regelmässige und dauerhafte Nacht- und Sonntagsarbeit auch während der Ferien Lohnbestandteil seien. Dieses «Urteil Orange» sei in Freiburg bisher nicht respektiert worden, sagt Gaétan Zurkinden, Regionalsekretär des Freiburger Verbandes des Personals öffentlicher Dienste (VPOD). Seit mehr als einem Jahr kämpft der VPOD deshalb dafür, dass das Personal der Freiburger Institutionen (INFRI) und der privaten Pflegeheime rückwirkend entschädigt wird. Die Nacht- und Sonntagsarbeit soll auch während der Ferien oder bei Krankheit vergütet werden.

Auf Ende 2011 habe der Staatsrat nun entschieden, diese Rückzahlungen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 zu gewähren, teilt der VPOD per Communiqué mit. Dies bestätigt Claudia Lauper, Pressesprecherin der Direktion für Gesundheit und Soziales. Der Staatsrat habe sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt dazu entschlossen, das «Urteil Orange» per 1. Januar 2011 anzuwenden. Mehrere Anfragen für rückwirkende Zahlungen hätten den Staatsrat dann veranlasst, noch weiter zu gehen.

Ein erster Schritt

Gaétan Zurkinden ist sehr glücklich über diesen Entscheid. «Klar macht es lange nicht so viel aus wie zum Beispiel die geforderten zehn Prozent Nachtarbeitszuschlag für das Pflegepersonal. Aber es ist ein erster Schritt und hilft uns vielleicht, bei den Pflegepersonal-Verhandlungen weiterzukommen», sagt er. Der Staatsrat habe den Institutionen und Gewerkschaften einen Vorschlag für die Berechnungsmethode der Rückzahlungen unterbreitet und warte auf die Rückmeldung, so Claudia Lauper. «Deshalb können wir noch nicht sagen, um welchen Betrag es sich handelt.» Dies sei auch der Grund dafür, weshalb der Staatsrat den Entscheid noch nicht kommuniziert habe. Gaétan Zurkinden geht für fünf Jahre von durchschnittlich 2000 bis 3000 Franken pro Person aus.

Der VPOD erinnert daran, dass er 2010 vor dem Gewerbegericht einen Etappensieg errungen hatte. Dieses gab einer Pflegeperson Recht, die den Zuschlag für Nachtarbeit auch für Krankheits- und Ferientage gefordert hatte. Das Obligationenrecht sieht vor, dass ein Angestellter während Ferien- oder Krankheitszeit nicht unterschiedlich entlöhnt werden darf. Ein ähnliches Urteil habe das Gericht Ende 2011 gefällt.

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