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Steuererklärung: Ausfüllen leicht gemacht

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Schon im letzten Jahr haben über 60 Prozent der Steuerpflichtigen (über 100 000) die Steuererklärung dank der Software FriTax am Computer ausgefüllt. Am Ende haben sie dann diese ausgedruckt und mit den Belegen an die Steuerverwaltung verschickt. Neu ist nun, dass die Steuererklärung auch elektronisch an die Steuerverwaltung übermittelt werden kann. Dabei ist ein Code anzugeben, der mit der Post zugesandt wird. Die handschriftliche Unterschrift entfällt. Der Steuerpflichtige wird mit diesem Code identifiziert, der die Unterschrift ersetzt. Zudem muss die Mehrheit der Belege nicht mehr eingesandt werden.

Ob überhaupt und welche Belege dennoch eingesandt werden müssen, ermittelt das System während des Ausfüllens selber. Es unternimmt eine Risiko-Analyse und macht gegebenenfalls den Steuerpflichtigen darauf aufmerksam, dass in diesem oder jenen Fall ein Beleg verlangt wird. Dies wird vor allem dann eintreffen, wenn gewisse Angaben stark von jenen des Vorjahres abweichen. Oder wer zum Beispiel erstmals einen Beitrag an die Säule 3a einbezahlt und diesen abzieht, wird aufgefordert, den Beleg einzusenden. Hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung elektronisch übermittelt, so erhält er eine Zusammenfassung der gemachten Angaben. Innerhalb von 72 Stunden kann er noch Anpassungen vornehmen, dann gilt die Erklärung als rechtsgültig eingereicht.

Viele Vorteile

Das Online-Ausfüllen der Steuererklärung mit dem FriTax-Programm (Infos unter www.fritax.ch) erleichtert die Pflicht wesentlich. Dies trifft vor allem zu, wenn der Steuerpflichtige schon im Vorjahr die Erklärung mit FriTax ausgefüllt hat. Wenn nicht, so erleichtert auch das Doppel der Steuererklärung 2013 oder die Veranlagungsanzeige das Ausfüllen.

Nach wie vor kann die Steuererklärung natürlich schriftlich ausgefüllt werden. Wie es geht, zeigen die Freiburger Nachrichten anhand eines konkreten Beispiels auf, weisen zudem da und dort darauf hin, wie einfacher das Ausfüllen am Bildschirm wäre.

In unserem Beispiel füllen wir eine Steuererklärung einer Familie mit drei Kindern aus, die in einem Eigenheim wohnt. Die Eltern bestreiten den Unterhalt für alle drei Kinder, da der 21-jährige Sohn studiert, der 19-jährige Sohn eine Lehre absolviert und die jüngste Tochter noch zur Schule geht. Die Ehefrau arbeitet zu 50 Prozent als Sekretärin.

Massgebend für die Steuererklärung sind die Verhältnisse, wie sie sich am 31. Dezember 2014 präsentiert haben.

Sozialabzüge für Kinder

Auf der Frontseite sind ebenfalls die Personalien für die Kinder einzutragen. Die genaue Höhe der Abzüge kann aber erst festgelegt werden, wenn das Reineinkommen (Code 4.910) bekannt ist. Der maximale Abzug für die ersten beiden Kinder beträgt 8500 Franken pro Kind. Ab dem dritten Kind können maximal 9500 Franken pro Kind abgezogen werden. Die Sozialabzüge sind aber degressiv. Anhand der Tabelle in der Wegleitung auf Seite 41 kann der Steuerzahler ablesen, wie viel er für seine Kinder abziehen kann. Wer die Erklärung am Computer ausfüllt, dem werden die abziehbaren Beträge automatisch ausgerechnet.

Der Steuerzahler kann einen Sozialabzug für Kinder, die sich in einer Ausbildung (Lehre, Studium) befinden, nur dann geltend machen, wenn diese ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person unterhalten werden, solange also ein Lehrling oder ein Student jährlich nicht mehr als 18 000 Franken verdient. Lehrlinge und Studenten, die selber eine Steuererklärung ausfüllen, können bis zum 25. Altersjahr einen Abzug von 2000 Franken geltend machen.

Für das Erwerbseinkommen und die Berufsauslagen füllt Beat Müller vorerst die Beilage 03 aus und überträgt die entsprechenden Zahlen auf das grosse Formular. Beim On-line-Ausfüllen werden die Beträge automatisch übertragen. Beat Müller besitzt als Angestellter einen vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten Lohnausweis. Dieser hat den gesamten Lohn einschliesslich aller Nebenbezüge, Zulagen und Naturalbezüge sowie die Zuteilung von Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien und/oder Optionen) zu enthalten. Anzugeben ist der Nettolohn.

Unter Code 1.110 trägt er auch den Nettolohn seiner Gattin ein, die als Angestellte ebenfalls einen Lohnausweis besitzt. Unter Code 1.120 trägt Beat Müller zudem sein Gehalt aus seiner Nebenerwerbstätigkeit ein.

Berufsauslagen

 Beat Müller wohnt in Bösingen und arbeitet in Courtepin. Mangels Angebot kann ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden. Er fährt mit seinem Auto an den Arbeitsplatz. Mit Hin- und Rückfahrt absolviert er täglich 30 Kilometer. Maximal werden 220 Arbeitstage angerechnet. Da er im Jahr auf 6600 Kilometer (15 x 2 x 220) kommt, kann er 4620 Franken (6600 x 0,70) in Abzug bringen. Da er nicht mehr als 10 000 Kilometer pro Jahr zurücklegt, kann er pro Kilometer wie im Vorjahr 70 Rappen geltend machen (siehe Wegleitung Seite 11).

Frau Müller arbeitet in Düdingen. Sie nimmt den Bus und kann daher die tatsächlichen Kosten (Bus-Abonnement) abziehen. Herr Müller nimmt das Mittagessen in einem Restaurant in Courtepin ein. Deshalb kann er pro Mahlzeit 15 Franken, im Jahr höchstens 3200 Franken in Abzug bringen. Würde er das Mittagessen in einer Kantine des Arbeitgebers einnehmen oder durch einen Beitrag von ihm verbilligt, so könnte er nur die Hälfte (7.50 Fr. pro Tag oder maximal 1600 Fr. im Jahr) abziehen. Seine Gattin, die am Vormittag erwerbstätig ist, kann keine Verpflegungskosten geltend machen.

Unter Code 2.130 kann Beat Müller drei Prozent seines Nettolohnes, also 2775 Franken (drei Prozent von 92 500 Fr.) für Berufsauslagen abziehen. Dafür können mindestens 2000 Franken, höchstens aber 4000 Franken abgezogen werden. Weil Frau Müller einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, kann auch sie einen Abzug geltend machen. Bei einem Einkommen von 39 000 Franken ist dies der Minimalbetrag von 2000 Franken.

Nebenerwerb

Für seine Nebenerwerbstätigkeit kann Beat Müller einen Abzug von 20 Prozent des unter Code 1.120 angegebenen Betrages, mindestens aber 800 Franken, höchstens 2400 Franken, für all diese Einkünfte vornehmen. Betragen die Nebeneinkünfte nicht mehr als 800 Franken, so kann er das effektive Gehalt aus seiner Nebenerwerbstätigkeit abziehen.

Gehen beide gemeinsam besteuerten Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nach, können vom niedrigeren der beiden Einkommen höchstens 500 Franken abgezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, wenn einer der beiden oder beide nur in Teilzeit arbeiten.

Alle AHV- und IV-Renten müssen versteuert werden. Beim brieflichen Einreichen muss eine Bescheinigung der Ausgleichskasse beigelegt werden. Ergänzungsleistungen oder Hilflosenentschädigungen sind nicht zu versteuern.

Als weiteres Einkommen hat Beat Müller jenes aus den Wertschriften anzugeben. Deshalb füllt er die Beilage 01 vollständig aus. Bei nicht börsenkotierten Aktien kann der Steuerpflichtige 30 Prozent des Steuerwertes in Abzug bringen, sofern er nicht Mehrheitsaktionär ist.

Den Bruttoertrag hat er auf das grosse Formular unter Code 3.210 bzw. 3.220 zu übertragen. Dies gilt ebenfalls für den Steuerwert seiner Wertschriften, den er auf die entsprechende Vermögenskolonne überträgt. Dies geschieht beim elektronischen Ausfüllen automatisch. Die Bescheinigungen der Bank sind ebenfalls der Steuererklärung beizulegen, sofern die Erklärung per Post eingereicht wird. Wird die Steuererklärung elektronisch eingereicht, ermittelt das System, ob Belege eingesandt werden müssen. Das vollständig ausgefüllte Verzeichnis der Wertschriften gilt gleichzeitig als Antrag auf Rückerstattung der zurückbehaltenen Verrechnungssteuer.

  Fortsetzung auf Seite 15

Steuer 2014: Einige Neuerungen

F ür das Steuerjahr 2014 treten einige Neuerungen in Kraft. So kann der Steuerzahler bei einem Lottogewinn neu pauschal fünf Prozent des Einsatzes, maximal aber 5000 Franken, abziehen. Neu ist auch, dass ein Lottogewinn erst ab 1000 Franken steuerpflichtig wird, dies aufgrund einer Gesetzesänderung.

Höherer Eigenmietwert

Einiges hat sich für die Besitzer von Liegenschaften geändert: Im Rahmen der Struktur- und Sparmassnahmen hat der Staatsrat resp. der Grosse Rat beschlossen, den Mietwert der eigenen Wohnung um zehn Prozent zu erhöhen, was der Steuerzahler – sofern er diesen Wert kennt – selber ausrechnet. Mit dieser Erhöhung ändert sich auch der Steuerwert der Liegenschaft, und zwar um rund 2,5 Prozent. Bekanntlich ergibt sich der Steuerwert aus dem zweifachen Ertragswert (kapitalisierter Mietwert) addiert mit dem Verkehrswert, dividiert durch drei. Der Verkehrswert bleibt zwar unverändert, weil er je nach Liegenschaft unterschiedlich ausfällt, erhöht sich der Steuerwert nicht in jedem Fall automatisch um 2,5 Prozent. Im Zweifelsfall nimmt die Steuerverwaltung die genaue Berechnung vor.

Fristenverlängerung

Natürliche Personen, die nicht selbstständig erwerbend sind, haben die Steuererklärung bis am 1. März 2015 abzugeben. Wer diese Frist verlängern möchte, muss sie nicht explizit beantragen und begründen. Er muss aber für jede Verlängerung bezahlen. So erhält jeder Steuerzahler mit der Erklärung auch einen Einzahlungsschein. Mit dem Bezahlen der 20 Franken wird die Frist automatisch bis am 30. Juni verlängert. Kann auch diese Frist nicht eingehalten werden, erhält der Steuerpflichtige automatisch einen weiteren Einzahlungsschein mit dem Betrag von 20 Franken. Beim Bezahlen des Betrags verlängert sich die Frist um weitere zwei Monate (30. August). So kann sie ein drittes und ein viertes Mal verlängert werden. Die allerletzte Frist ist am 15. Dezember.

Neu ist, dass Steuerzahler, die in Verzug sind, eine Gebühr von 30 Franken für die Mahnung zahlen müssen. Dasselbe gilt für die Einleitung einer Betreibung. Zudem ist wieder eine Mindeststeuer von 50 Franken eingeführt worden. az

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