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Steuerliche Erleichterungen für Vereine

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Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat einen Gesetzesvorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern und des Gesetzes über die Gemeindesteuern, wie er gestern mitteilte. Gemäss Alain Mauron, dem Vorsteher der Kantonalen Steuerverwaltung, soll die Vorlage idealerweise noch in der Oktobersession des Grossen Rats behandelt werden und auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten – sofern nicht das Referendum ergriffen werde. «Diese Gesetzesänderungen sind keine Option, sondern ein Muss für den Kanton Freiburg», so Mauron. Sie ergäben sich aus der letzten Änderung des eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetzes. Die wichtigsten Änderungen bei der Steuergesetzgebung betreffen eine generelle Anpassung ans Bundesrecht, die Besteuerung von Personen in leitenden Funktionen, die Fristerstreckung für die Abgabe der Steuererklärung, die Nutzung der Daten der Einwohnerkontrolle sowie die Gebührenregelung.

So wird eine neue Freigrenze für juristische Personen mit gemeinnützigem oder öffentlichem Zweck eingeführt. Betroffen sind von dieser Regelung Vereine, Stiftungen und weitere juristische Personen mit einem geringen Kapital und Gewinn. 2014 zählte der Kanton Freiburg 1073 solche juristische Personen. 915 von ihnen zahlen keine Gewinnsteuer, 453 keine Kapitalsteuer. Die Freigrenze soll beim Gewinn von 5000 auf 20 000 Franken, diejenige bei der Kapitalsteuer von 100 000 auf 200 000 Franken angehoben werden. Dies dürfte laut der staatsrätlichen Botschaft zu Einnahmeneinbussen von insgesamt rund 58 000 Franken führen.

Nur noch zu Hause bezahlen

Weiter soll die vom Grossen Rat im letzten Oktober angenommene Motion der Grossrätin Antoinette Badoud (FDP, Le Pâquier) und des Alt-Grossrats Michel Losey (FDP, Sévaz) umgesetzt werden. Die beiden hatten gefordert, dass Personen, die ausserhalb ihrer Wohngemeinde in leitenden Funktionen tätig sind, nur noch in ihrer Wohngemeinde Steuern zahlen. Bisher musste die Hälfte in der Gemeinde, in der ihre Firma den Sitz hat, entrichtet werden – wenn diese Gemeinde dies forderte.

Die Anpassungen bei der Fristerstreckung gehen aus verschiedenen Grundsatzentscheiden des kantonalen Steuergerichts hervor. So soll die seit 2015 geltende Regelung, dass die Steuerpflichtigen gegen eine Gebühr von jeweils 20 Franken die Abgabefrist bis zu vier Mal verlängern können, angepasst werden. Künftig muss nur noch einmal eine Gebühr von 20 Franken für ein Gesuch um eine Fristerstreckung bezahlt werden, das allerdings begründet und anschliessend geprüft werden muss. Im Rahmen der Umsetzung von zwei Struktur- und Sparmassnahmen sieht der Entwurf ausserdem eine breitere Nutzung der Daten der Einwohnerkontrolle zu Steuerprüfungszwecken vor. Und es werden die Bestimmungen über die Gebühren überarbeitet. Künftig soll es auch möglich sein, bei missbräuchlichem Verhalten der steuerpflichtigen Person im Steuerbezugsverfahren eine Gebühr zu erheben.

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