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Strafrecht: Geldstrafe bezahlen oder ins Gefängnis

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Bereits am 1. Januar 2007 ist der allgemeine Teil des neuen Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Nebst dem neuen Strafensystem wurde auch die Funktion des Vollzugsrichters geschaffen. «Im Kanton Freiburg ist der Richter, der einen Sachentscheid gefällt hat, auch für dessen Vollzug verantwortlich», hielt Gerichtsschreiber Raphaël Brenta am Mittwoch fest.

So haben Untersuchungsrichter dafür zu sorgen, dass die Strafbefehle, die sie erlassen, vollzogen werden. Sie können Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten verhängen. Die Strafe sollte vor allem in Form einer Geldstrafe oder einer gemeinnützigen Arbeit getilgt werden. Raphaël Brenta rief in Erinnerung, dass anstelle der Hauptstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe tritt, reagiert der Verurteilte nach 70 Tagen nicht auf den Strafbefehl und bezahlt er die Geldstrafe nicht. «Ein Tagesansatz entspricht dabei einem Tag Freiheitsstrafe», betonte er.

Der Verurteilte kann beantragen, die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern, den Tagessatz herabzusetzen oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen, kann er die Geldstrafe nicht bezahlen. «Er muss aber beweisen können, dass sich seine finanzielle Lage seit dem Urteil erheblich verschlechtert hat.» Dies treffe nur selten zu. Laut Raphaël Brenta sollte ein Beschuldigter deshalb rasch mitteilen, dass er anstelle der Geldstrafe lieber gemeinnützige Arbeit leisten möchte. az

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