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Strasse zum Gros-Cousimbert darf nicht gebaut werden

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Die Genossenschaft Burgerwald hatte im Herbst 1994 das Projekt zum Ausbau und zur Wiederherstellung einer Forststrasse auf den Cousimbert öffentlich aufgelegt. Es geht dabei um die Strecke von Crau Rappo, heute bereits durch eine geteerte Strasse von Le Mouret her erreichbar, über die Alp Wusta bis zum Gros-Cousimbert auf der Westflanke des Plasselbschlunds. Das Vorhaben sollte der besseren Bewirtschaftung der Wälder und Alpweiden und auch dem Wiederaufbau der Alphütte Gros-Cousimbert dienen.

Direktion des Innern und der
Landwirtschaft bewilligte Projekt

Bereits im Oktober 1994 hatte sich der Freiburger Naturschutz Pro Natura gegen das Projekt ausgesprochen. Auch die kantonale Kommission für Natur- und Landschaftsschutz hat das Vorhaben abgelehnt und namentlich darauf hingewiesen, dass der Auerhahn genau in diesem Gebiet regelmässig nistet. Hingegen hatte das kantonale Forstamt darauf hingewiesen, dass die Alpweiden- und Waldbesitzer bessere Zufahrten benötigen.

Am 18. November 1998 hatte dann die kantonale Direktion des Innern und der Landwirtschaft das in der Zwischenzeit etwas abgeänderte Projekt gutgeheissen. Dagegen hatte Pro Natura beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht und die Aufhebung der Bewilligung verlangt. In der Zwischenzeit war bereits der Wiederaufbau der Alphütte Gros-Cousimbert bewilligt worden, gegen den der Naturschutzverband nichts einzuwenden hatte.

Freizeitverkehr befürchtet

In den Überlegungen des gestern veröffentlichten Gerichtsentscheides wird festgehalten, dass die gleichzeitige Wahrnehmung der Naturschutz- und der Interessen der Alp- und Forstwirtschaft möglich sei. Hingegen werde der zunehmende Freizeitverkehr eine grosse Bedrohung für den Auerhahn sein, der unbedingt viel Ruhe brauche.

Für das Verwaltungsgericht ist der zunehmende Tourismus verbunden mit dem motorisierten Verkehr nicht aufzuhalten, sobald eine fahrbare Strasse vorhanden ist. Die Vorschläge der Genossenschaft Burgerwald, den Verkehr mit Barrieren und anderen Massnahmen nur Berechtigten zu erlauben, sah das Gericht als ungenügend an. Die Beispiele in anderen Orten zeigten, dass der Staat nicht die nötigen Mittel habe, um Verbote auch durchzusetzen.
Nach Meinung des Gerichts ist die Nutzung der Wälder und der Alpweiden, wie die Praxis zeige, auch ohne diese Bergstrasse möglich. Was den Aufbau der Alphütte Gros-Cousimbert betreffe, sehe die Baubewilligung die Zufahrt von der anderen Seite,
d. h. von der Berra her, vor. Für das Verwaltungsgericht steht schliesslich fest, dass man geschützte Zonen nur dadurch bewahren kann, dass man neue Zugänge gar nicht erst baut. Aus diesem Grunde wurde der Rekurs gutgeheissen und der Entscheid der Landwirtschaftsdirektion aufgehoben. Die Genossenschaft Burgerwald und der Staat müssen der Beschwerdeführerin für deren Anwaltskosten eine Entschädigung bezahlen.

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