Auf Antrag der Baudirektion hat der Staatsrat vor wenigen Tagen das Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz um einen Absatz ergänzt. Demnach wird «der einzuhaltende Abstand eines Gebäudes zu einer öffentlichen Strasse ausschliesslich durch die Strassengesetzgebung geregelt»; die Vorschrift über den Wohngebäudeabstand verliert beim Gang über die Strasse ab kommendem Mittwoch ihre Anwendbarkeit.
Wie das Bau- und Raumplanungsamt erklärt, hätte der bisher einzuhaltende Abstand zwischen Gebäuden, welche durch eine Strasse getrennt werden, selten zu Problemen geführt. Da laut der Vorschrift über den Wohngebäudeabstand die einzuhaltende Distanz mit zunehmender Länge der fraglichen Gebäude wachse, seien Schwierigkeiten einzig bei grossen Bauten wie etwa Schulhäusern zu erwarten gewesen. In derartigen Fällen wären jedoch Ausnahmen möglich gewesen, wodurch aber das Prozedere erschwert worden wäre. Nun wird den Bauwilligen der Umweg über die Ausnahme-Bewilligung erspart.
Das Verwaltungsgericht hatte dagegengehalten, die Ausschaltung der Vorschrift über den Wohngebäudeabstand im Falle von Gebäuden, die durch eine öffentliche Strasse getrennt werden, widerspreche dem Sinn des Artikels 63 des Ausführungsreglementes, welcher die bedrückende Wirkung eines grossen Gebäudes auf die Nachbarn vermindern möchte.