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Streit um eine Stelle in der Verwaltung

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Seit über zehn Jahren arbeitete die Frau für das kantonale Amt für den Arbeitsmarkt (AMA), als sie Ende letzten Jahres erfuhr, dass ihre Stelle gestrichen werden soll. «Die externe Verwaltungseinheit, an welche die Stelle angebunden ist, war der Meinung, dass sie aus verschiedenen Gründen nicht mehr mit der Frau arbeiten kann», heisst es vonseiten der Volkswirtschaftsdirektion. «Das Amt für den Arbeitsmarkt hat daher vorgeschlagen, die Stelle aufzuheben und eine neue zu schaffen; dabei sollte das Pflichtenheft überarbeitet werden. Dieser Antrag wird zurzeit geprüft.»

Die Volkswirtschaftsdirektion hat eine Untersuchung gegen den Amtsleiter Charles de Reyff eingeleitet – im Rahmen der Verordnung über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz. Denn prinzipiell ist es nicht möglich, eine unliebsame Angestellte loszuwerden, indem ihre Stelle gestrichen wird. Vielmehr müsste eine Entlassung erfolgen. Das kantonale Gesetz über das Staatspersonal sieht jedoch strenge Vorschriften für Entlassungen vor. Eine Entlassung ist nur möglich, wenn eine Angestellte die an sie gestellten Anforderungen nicht mehr erfüllen kann – sei das von der Leistung, der Eignung oder vom Verhalten her. Zudem muss die Angestellte vor der Entlassung mindestens einmal schriftlich verwarnt worden sein.

Im vorliegenden Fall sagt die Angestellte, dass der Arbeitgeber nie Vorwürfe gegen sie erhoben habe; sie sei auch nie verwarnt worden. Charles de Reyff habe sie systematisch ins Abseits gestellt. So sagt der Anwalt der Frau: «Die Streichung dieser Stelle ist die Folge der moralischen Belästigung, unter der meine Mandantin seit April 2017 leidet.»

Das Gesetz über das Staatspersonal sieht auch vor, dass eine Angestellte, deren Stelle gestrichen wird, innerhalb der Kantonsverwaltung eine neue Stelle erhalten muss, die ihrer Ausbildung und Eignung entspricht. Wenn es keine solche Stelle gibt, kann das Anstellungsverhältnis aufgelöst werden. Im vorliegenden Fall will Charles de Reyff aber eine neue Stelle schaffen – für welche die Frau sich als qualifiziert betrachtet. Die Stelle wurde ihr aber nicht vorgeschlagen.

Charles de Reyff selber wollte keine Stellung nehmen und verwies an seinen Arbeitgeber, die Volkswirtschaftsdirektion. Generalsekretär Christophe Aegerter sagt: «Das Streichen einer Stelle ist im Gesetz über das Staatspersonal vorgesehen. Im vorliegenden Fall könnte es sein, dass dies nötig wird, weil eine Zusammenarbeit mit der Angestellten in ihrer vorigen Funktion nicht mehr möglich ist.» Noch sei aber der Entscheid, ob die Stelle gestrichen wird, nicht gefallen. Zudem stünden der Angestellten alle rechtlichen Wege offen, um sich zu wehren.

Seit Juni ist die Frau freigestellt; sie arbeitet nicht, erhält aber ihren Lohn. Sie hat dagegen Rekurs eingelegt. Das Kantonsgericht hat diesen aber im August abgelehnt, ebenso vor kurzem das Bundesgericht. Dass die Angestellte nicht arbeiten dürfe, bedeute an sich keinen Schaden für die Frau, schreibt das Bundesgericht: «Wird jemand in einer solchen Situation freigestellt, reicht das nicht, um eine eventuelle Rückkehr an die Arbeitsstelle auszuschliessen.»

bearbeitet von njb/FN

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