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Tactilo-Automaten müssen nicht weg

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Autor: karin aebischer

Die Zulässigkeit der in der Romandie betriebenen Geldspielautomaten «Tactilo» war während mehrerer Jahre umstritten. Die eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hatte 2006 entschieden, dass die Geräte als Geldspielautomaten gelten und deshalb nur in lizenzierten Casinos aufgestellt werden dürfen. Dagegen wehrten sich die Loterie Romande, Swisslos sowie sämtliche Kantone. Nun hat das Bundesgericht zu Gunsten der Loterie Romande entschieden und eine Beschwerde der ESBK abgewiesen (siehe Kasten). Die Tactilo-Automaten – virtuelle Rubbel-Lose – fallen gemäss Bundesgericht nicht unter das Spielbankengesetz und dürfen damit definitiv in Restaurants und Kiosken betrieben werden.

Grosser Unsicherheitsfaktor

«Für uns ist dieser Entscheid eine grosse Erleichterung», sagt Jean-Pierre Beuret, Präsident der Loterie Romande, der die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura und Genf angeschlossen sind. Während sieben Jahren sei die Loterie Romande beschuldigt worden, in der Illegalität zu agieren. Zudem hatte sie zu befürchten, auf einen grossen Teil der Einnahmen verzichten zu müssen. Denn ohne die 700 in der Westschweiz aufgestellen Automaten hätte sie jährlich 30 Prozent des Nettogewinns verloren. Dies sind gemäss Jean-Pierre Beuret rund 60 Millionen Franken.

Im Kanton Freiburg nimmt die Loterie Romande mit den rund 70 Tactilo-Automaten jährlich vier Millionen Franken ein, wie Robert Bielmann, Präsident der Freiburger Kommission, erklärt. Die Loterie Romande spricht gar von einem «historischen Entscheid» des Bundesgerichts und unterstreicht dessen Bedeutung für die Weiterführung ihrer gemeinnützigen Mission.

Mit dem Entscheid des Bundesgerichts unterstehen die Tactilo-Automaten dem Lotteriegesetz und bleiben unter der Hoheit der Kantone. Das Bundesgericht stützt sich gemäss ESBK in seinem Beschluss vor allem auf das Element der Planmässigkeit. So sind die Richter in Lausanne der Ansicht, dass das Spiel wie eine Lotterie mit Gewinnschein aus Papier nach Plan abläuft. Die verfügbaren Teilnahmescheine, die Zahl und der Rang der Gewinnlose sowie der auszuschüttende Gewinnbetrag seien festgelegt. Ob die Tactilo-Automaten ein ähnlich grosses Suchtpotenzial wie eigentliche Geldspielautomaten aufweisen würden, spiele für die Qualifikation keine Rolle.

Die Problematik betreffe aber die Frage nach geeigneten Sicherheits- und Überwachungsmassnahmen. «Es liegt nun in der Kompetenz der Kantone, Geldspielautomaten in der Art der Tactilo-Geräte auf ihrem Kantonsgebiet zuzulassen und für den angemessenen Schutz vor sozialschädlichen Auswirkungen zu sorgen», schreibt die Spielbankenkommission in einer Medienmitteilung.

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