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Tanzen für unter 16 Jahre alte Jugendliche untersagt

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«Tanzen untersagt» – unter diesem knappen Titel erschien in den FN vom 23. Feb­ruar 1980 ein Artikel, in dem es um einen Brief geht, den der damalige Oberamtmann des Saanebezirks, Hubert Lauper, den Veranstaltern von Tanzanlässen geschickt hat. Er ruft ihnen damit einen Artikel des Gesetzes über die öffentlichen Lokale, Tanzveranstaltungen und den Getränkehandel in Erinnerung. Gleichzeitig warnt er die Tanzveranstalter, dass er die Kantonspolizei beauftragen werde, das Alter der Besucher bei Tanzanlässen zu überprüfen «und sie, sofern sie nicht das 16. Altersjahr vollendet haben, anzuzeigen», wie es im Artikel heisst.

Wie es weiter heisst, wurde Hubert Lauper von Organen, die sich um Jugendprobleme kümmern, sowie von Lehrpersonen auf die Besuche von Tanzanlässen durch Jugendliche unter 14 Jahren aufmerksam gemacht. «In der Tat wurden viele Jugendliche unter 16 Jahren gesehen, welche Tanzanlässe besuchten und sehr spät nach Hause kehrten», wird der damalige Oberamtmann Hubert Lauper im Artikel zitiert.

Im Artikel 54 und 55 des besagten Gesetzes stehe ausdrücklich, dass Jugendliche unter 16 Jahren öffentliche Tanzanlässe nur in Begleitung eines Elternteils, eines Vormundes oder eines Erwachsenen, dem die Aufsicht anvertraut wurde, gestattet sei.

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In der Serie «Aus dem Archiv» stöbern die FN in alten Zeitungsbänden und erinnern daran, was in früheren Zeiten für Schlagzeilen gesorgt hat.

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