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Telefonische Zusagen bringen nichts

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Zwei Nachbarn wollten ihre Elektroheizungen durch eine gemeinsame Wärmepumpe ersetzen. Sie beantragten beim kantonalen Amt für Verkehr und Energie dafür einen Förderbeitrag. Und zwar stellten beide je ein Gesuch für 6000 Franken. Das kantonale Energieamt beschied ihnen jedoch, es zahle nur einmal den Förderbeitrag von 6000 Franken aus, da ja nur eine Wärmepumpe installiert worden sei.

Die beiden Nachbarn wehrten sich dagegen und gingen bis vor das Freiburger Kantonsgericht. Ein Mitarbeiter des Energieamtes habe ihnen am Telefon gesagt, dass sie beide je ein eigenes Gesuch stellen sollten und dann auch je 6000 Franken erhalten würden. Schliesslich würden ja zwei Elektroheizungen ersetzt. Der Förderbeitrag sei nicht für die Wärmepumpe gedacht, sondern für den Ersatz der Elektroheizung. Sie hätten wegen der Information des Verwaltungsangestellten mit je 6000 Franken gerechnet und sich daher für die gemeinsame Wärmepumpe entschieden, obwohl diese Lösung etwas teurer sei als zwei getrennte Anlagen. Ihnen sei ein Schaden entstanden.

Das Energieamt bestritt, dass ihr langjähriger Mitarbeiter eine solche Aussage gemacht habe. Es sei undenkbar, dass ein Mitarbeiter mit seiner Erfahrung, der sich in der Energiegesetzgebung so gut auskenne und insbesondere auf die darin vorgesehenen Subventionen spezialisiert sei, eine solche Aussage gemacht haben könne, die objektiv betrachtet völlig absurd sei.

Das Kantonsgericht hält in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil fest, «dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen». In der Praxis könne mit dem Verweis auf eine telefonische Aussage, die nicht schriftlich belegt sei, kaum ein Beweis erbracht werden. Auch gehe aus den Unterlagen nicht hervor, dass lediglich eine Wärmepumpe geplant sei. Die Zusicherung des Mitarbeiters könne nicht bewiesen werden, schreibt das Kantonsgericht. Es weist die Beschwerde ab und auferlegt den beiden Nachbarn die Gerichtskosten von 2000 Franken.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 602 2013 87

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