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Testament: Jeder Fehler ist einer zu viel

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Vor 100 Jahren war das Familienbild ein anderes: Scheidungen waren die Ausnahme, Patchworkfamilien unbekannt und das Konkubinat war ein Tabu. Auf solche Beziehungen ist das jetzige Erbrecht nicht zugeschnitten. Die Folge: Ohne spezielle Regelung haben zum Beispiel unverheiratete Partner und ihre Kinder keinen Anspruch auf das Erbe.

Der Bundesrat will nun den Pflichtteil der Kinder auf die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs reduzieren. So können Erblasser freier über ihr Vermögen verfügen. Sie können zum Beispiel ihren Lebenspartner und dessen Kinder stärker begünstigen. Ein tieferer Pflichtteil macht es auch Unternehmern leichter, ihre Nachfolge zu regeln.

Der Ständerat ist mit diesen Reformvorschlägen einverstanden. Die Vorlage geht nun an den Nationalrat. Bis die Reform in Kraft tritt, gilt weiterhin, dass den Kindern drei Viertel des gesetzlichen Anspruchs zustehen. Der Pflichtteil von Ehepartnern und eingetragenen Partnern beträgt dagegen die Hälfte, und das soll unverändert so bleiben.

Nachlass regeln – Fehler vermeiden

Wer seinen Nachlass regeln möchte, sollte das nicht auf die lange Bank schieben. Die Erfahrung zeigt: Zwischen Erben kommt es oft zu Streit, wenn man kein Testament hinterlässt oder das Testament unklar formuliert ist. Diese vier Irrtümer sind stark verbreitet:

Irrtum 1: Ich bestimme allein, wer wie viel erbt

Das stimmt nur teilweise. Man kann im Testament anordnen, dass neben den gesetzlichen Erben auch andere Personen etwas bekommen. Man darf entscheiden, dass ein Erbe mehr oder weniger erhält. Die Pflichtteile sind aber verbindlich. Pflichtteilsgeschützte Erben können ihren Anteil geltend machen, auch wenn im Testament etwas anderes steht.

Tipp:

Es lohnt sich zu prüfen, ob ein Erbvertrag sinnvoll ist. Damit können Erben freiwillig auf ihren gesetzlichen Anspruch verzichten. Ein Ehepaar kann etwa mit den Kindern vereinbaren, dass sie beim Tod des ersten Elternteils auf ihr Erbe verzichten und der überlebende Elternteil alles bekommt.

Irrtum 2: Ich schenke alles, damit Streit ausgeschlossen ist

So einfach ist es nicht. Man kann zwar Vermögen verschenken, unter Umständen müssen die Beschenkten das Geschenk nach dem Tod des Erblassers aber wieder ausgleichen. Erbvorbezüge zum Beispiel werden bei der Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt.

Tipp:

Man sollte jeden Erbvorbezug schriftlich festhalten und bestimmen, ob er ausgeglichen werden muss.

Irrtum 3: Stirbt mein Ehepartner, erbe ich automatisch alles

Nein: Ohne Testament bekommen der überlebende Partner und die Kinder je die Hälfte des Vermögens. Die Kinder kommen nicht erst zum Zug, wenn beide Eltern gestorben sind!

Tipp:

Ehepaare, die Wohneigentum besitzen, sollten sich gegenseitig absichern. Sonst muss der überlebende Partner das Eigenheim möglicherweise verkaufen, weil er die gesetzlichen Erben nur so auszahlen kann. Auch Ehepaare ohne Kinder sollten sich maximal begünstigen.

Irrtum 4: Wir machen ein Testament für beide

Achtung: Ein gemeinsames Testament für beide Ehepartner ist ungültig. Denn das Schweizer Erbrecht sieht kein gemeinschaftliches Testament vor. Beide Ehepartner müssen ihr Testament separat aufsetzen. Sie müssen es von Hand schreiben und unterschreiben.

Tipp:

Am besten lässt man sein Testament von einer Fachperson prüfen und hinterlegt es bei einer zuverlässigen Stelle, damit es im Todesfall gefunden wird und eröffnet werden kann.

Der Autor

Elmar Cosandey ist Finanzplaner mit eidgenössischem Fachausweis und Nieder­lassungsleiter des VZ-Vermögenszentrums in Freiburg.

jcg/Bild zvg

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