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THC-Grenzwert nicht in Frage gestellt

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Untertitel: Hanfbauer aus dem Seebezirk erhält 14 Monate bedingt

Autor: Von PATRICK HIRSCHI

«Es ist nicht Aufabe der Justizbehörde, Grenzwerte beim Hanf festzulegen», erläuterte Gerichtspräsident Markus Ducret das Urteil. Das Gesetz sehe für Herstellung und Verkauf von Betäubungsmitteln eine Mindeststrafe von zwölf Monaten vor. Beim Angeklagten komme erschwerend hinzu, dass er über mehrere Jahre illegalen Hanf angebaut und geerntet habe. Zwei Proben hatten dabei einen THC-Gehalt von zwei beziehungsweise sieben Prozent ergeben.

Grenzwertentscheid fragwürdig?

Vor dem Urteilsspruch hielt Pierre-Henri Gapany, einst Pflichtverteidiger für Jean-Pierre Egger im Cannabioland-Prozess, ein flammendes Plädoyer. Er stellte insbesondere den Grenzwert von 0,3 Prozent in Frage, der vor vier Jahren vom Bundesgericht festgelegt worden ist. Dieser Wert sei wissenschaftlich nicht hieb- und stichfest, und selbst die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin bemängle, in dieser Hinsicht vom Bundesgericht nie um eine Stellungnahme angefragt worden zu sein.

Die 0,3 Prozent habe das Bundesgericht aus dem Sortenkatalog des Bundesamtes für Landwirtschaft. Dieses wiederum habe den Wert aus einer zwanzig Jahre alten Verordung der EWG (heute: Europäische Union) für Auszahlungen in der Landwirtschaft entnommen. Für eine medizinische Beurteilung über die Betäubungswirkung reiche dies keinesfalls.
Im Übrigen verwies er auf einen Gerichtsfall in Liechtenstein, wo ein Produzent von Hanfkissen mit einem THC-Anteil von sieben Prozent freigesprochen worden sei. Deshalb verlange er für seinen Mandanten ebenfalls Freispruch.
Der Angeklagte hatte 1997 mit dem Anbau von Hanf begonnen. Er habe aus Absatzgründen darauf verzichtet, vom Bund subventionierten Faserhanf anzubauen, sagte er vor Gericht. Stattdessen habe er auf so genannten Bauernhanf gesetzt. In der fraglichen Zeit hatte er zwischen 1,2 und 1,5 Tonnen umgesetzt und dabei einen Ertrag von knapp 450000 Franken erzielt.
Seine Abnehmer waren Läden, die aus dem Hanf «Duftsäckli» oder Tee herstellten. Einer seiner Kunden wurde aber erst letztes Jahr wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.

Beschuldigter blieb unbekümmert

Mit seinem Verdikt entsprach das Gericht weitgehend dem Antrag von Gabriele Berger, Substitutin der Staatsanwaltschaft. Diese forderte 15 Monate, bedingt auf drei Jahre.

Zur Last gelegt wurde dem Beschuldigten die Tatsache, dass er sich nie Gedanken darüber gemacht hatte, ob sein Hanf nicht als Betäubungsmittel zweckentfremdet würde. Der hohe Preis, den ihm der Käufer dafür gab (bis zu 400 Franken pro Kilo) sowie dessen Forderung, nur weibliche Pflanzen ohne Samen zu liefern, hätten Indiz genug sein sollen, meinte Ducret. Zudem wurde dem Mann wiederholt Hanf gestohlen.
Die Höhe der Ersatzzahlung legte das Gericht auf 40000 Franken fest. In Anbetracht eines geschätzten Gewinns von rund 300000 Franken sei dies das absolute Minimum, sagte Ducret. Aber man wolle die Existenz des Familienvaters mit drei Kindern in der Ausbildung nicht gefährden.

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