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Übergangsbestimmung ist für Staatsrat kein gangbarer Weg

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Die Ortspläne von rund einem Drittel aller Freiburger Gemeinden müssen sich nicht mehr am alten, sondern bereits am neuen kantonalen Richtplan ausrichten: Dies entschied das Kantonsgericht letzten September, obwohl der Kanton den Gemeinden zuvor kommuniziert hatte, dass für Dossiers, die vor der Genehmigung des Richtplans durch den Staatsrat am 2. Oktober 2018 eingegangen waren, noch die alten Richtlinien gelten würden. Der Kanton hat beim Bundesgericht dagegen rekurriert, doch ist zum Teil jahrelange Arbeit in den Gemeinden nun in der Schwebe.

Um einen Ausweg aus diesem Dilemma zu finden, haben die Grossräte Betrand Morel (CVP, Martigny) und Eric Collomb (CVP, Lully) in einer von 16 Grossräten unterzeichneten Motion verlangt, der Staatsrat solle im Raumplanungs- und Baugesetz eine Übergangsbestimmung einfügen, um die Prüfung der Ortspläne nach altem Richtplan gesetzlich zu verankern.

In seiner Antwort empfiehlt der Staatsrat dieses Vorgehen nun zur Ablehnung. Er anerkennt zwar, dass die Gemeinden durch die Entwicklung in eine äusserst heikle Lage gebracht wurden, doch den Vorschlag aus der Motion erachtet er als kaum umsetzbar, ja sogar kontraproduktiv. Dies unabhängig davon, ob die Beschwerde beim Bundesgericht Erfolg habe oder nicht.

Rückwirkungsverbot

Nach Meinung des Staatsrats ist die den Gemeinden kommunizierte Auslegung der Raumplanungs-, Umwelt und Baudirektion betreffend der Übergangsregelung aus juristischer Sicht weiterhin absolut vertretbar. Würde man nun eine Übergangsbestimmung im Sinne der Motionäre in das Gesetz einbauen, käme dies quasi einer Beipflichtung des Kantonsgerichtsentscheids gleich. Lässt das Bundesgericht die Beschwerde zu, würde die von den Motionären vorgeschlagene Übergangsregelung gegenstandslos.

Doch auch bei einer Ablehnung der Beschwerde sei eine Gesetzesänderung nicht angezeigt, so der Staatsrat. Es gelte nämlich ein Rückwirkungsverbot, und genau dieses würde infrage gestellt, wenn man sich nach der Genehmigung des neuen Richtplans nun auf den alten Richtplan stützen würde. Eine solche Regelung würde wohl von gerichtlichen Instanzen für ungültig erklärt werden. Und sie würde neuen Rekursen von Privatpersonen und des Bundesamts für Raumentwicklung Tür und Tor öffnen, meint der Staatsrat.

Die derzeit unsichere Situation hindere die kantonale Direktion und die Gemeinden jedoch nicht daran, pragmatische Lösungen unter Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens zu finden.

uh

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