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Uferweg in Haut-Vully rückt näher

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Wer von Praz aus einen Spaziergang am Seeufer entlang Richtung Môtier unternehmen will, hat ein Problem: Das Ufer ist nur an wenigen Stellen zugänglich, einen öffentlichen Weg gibt es nur auf einer Strecke von rund 300 Metern (siehe auch Artikel Seite 5). Dies möchte der Gemeinderat von Haut-Vully schon lange ändern; er stösst dabei aber auf grossen Widerstand einiger Landbesitzer: Sie wollen den Weg über ihr Grundstück nicht freigeben (siehe Kasten). Doch nun ist der Bau eines Uferwegs einen Schritt näher gerückt: Das Kantonsgericht hat im Enteignungsverfahren den Rekurs eines Landeigentümers abgewiesen und gleichzeitig den Rekurs der Gemeinde gutgeheissen.

 «Das Urteil ist für die Gemeinde Haut-Vully sehr wichtig», sagt Willy Ischi, Gemeindeschreiber von Haut-Vully, auf Anfrage. «Hätte das Kantonsgericht den Rekurs des Landeigentümers gutgeheissen, wäre das Projekt Uferweg am Ende gewesen.» Dies nicht zuletzt aus finanziellen Gründen: In seinem Rekurs hatte der Landeigentümer eine hohe Entschädigung für die Wertminderung seines Grundstücks geltend gemacht: Er verlangte knapp 620 000 Franken Vergütung. «Das wäre für die Gemeinde nicht zu finanzieren gewesen», sagt Ischi.

Ja zu Rekurs der Gemeinde

 Doch das Kantonsgericht hat nicht nur die Forderung des Landeigentümers abgewiesen: Es hat in seinem Urteil gleichzeitig den Rekurs der Gemeinde Haut-Vully gegen die von einer Enteignungskommission festgelegte Entschädigung von knapp 150 000 Franken gutgeheissen. Gemäss Urteil ist kein Anlass für eine solche Entschädigung gegeben. Die Gemeinde muss dem Landbesitzer deshalb lediglich einen einmaligen Betrag von zehn Franken pro Quadratmeter für das Durchgangsrecht bezahlen– das sind im konkreten Fall 520 Franken. Zudem muss die Gemeinde entlang des Weges einen Sichtschutz erstellen sowie den Zugang zum privaten Bootssteg des Landeigentümers sichern.

Wegweisendes Urteil

 Dass die Wertminderungsentschädigung entfällt, ist für das Projekt des Gemeinderates von enormer Bedeutung. Denn das aktuelle Enteignungsverfahren ist auch für die weiteren, noch anstehenden wegweisend. «Wir gehen davon aus, dass in diesen Fällen auf Basis des jetzigen Urteils entschieden wird», sagt Ischi. Von den insgesamt rund 80 betroffenen Grundeigentümern hat die Gemeinde gegen acht ein Enteignungsverfahren eingeleitet. Zudem gebe es ein paar Grundbesitzer, die noch keine schriftliche Zusage für den Uferweg gemacht haben. Sie sind laut Ischi nicht grundsätzlich dagegen, wollen aber zuerst die laufenden Verfahren abwarten.

Rekursfrist abwarten

Trotz positivem Urteil sei es für Euphorie noch zu früh, sagt Gemeindeschreiber Ischi. Die Rekurrenten können das Urteil des Kantonsgerichts noch vors Bundesgericht weiterziehen. «Das war im bisherigen Prozess meist der Fall, und sei es nur, um Zeit zu gewinnen.» Der Entscheid des Kantonsgerichts sei aber aus seiner Sicht klar. «Wir hoffen deshalb, dass ihn das Bundesgericht bei einem Rekurs bestätigen wird.»

Ist dereinst juristisch das letzte Wort gesprochen, werden die Bagger zuerst zwischen der Schiffsanlegestelle in Môtier und der Gemeindegrenze zu Bas-Vully auffahren. «Diesen Abschnitt wollen wir als Erstes in Angriff nehmen», erklärt Ischi. Zuvor hat aber noch die Gemeindeversammlung das Wort: Sie muss den dafür nötigen Baukredit sprechen.

Weiter vors Bundesgericht

Enttäuscht über das Urteil des Kantonsgerichts ist Christoph Joller, Anwalt des Grundbesitzers. «Der betroffene Eigentümer findet die Rechtsfindung originell und hält das Urteil für verfehlt», erklärt er auf Anfrage. Sein Mandant wolle deshalb wissen, ob dieses Urteil rechtens sei. «Wir werden den Fall vors Bundesgericht weiterziehen.» Für Joller ist es eine Tatsache, dass ein öffentlicher Fussweg über das Grundstück zu einer Wertminderung der Parzelle führt. Das Grundstück sei mit dem Weg nicht mehr das gleiche. «Das ist ökonomisch völlig klar.» Er versteht deshalb nicht, warum das Kantonsgericht keine Entschädigung vorsieht. «Ich habe Mühe, dieses Urteil einzuordnen.»

Chronologie

Rechtsstreit läuft seit über 20 Jahren

Im Jahr 1986 lagen erstmals Pläne für einen Uferweg in der Gemeinde Haut-Vully auf. Seither beschäftigt das Projekt die Juristen. Das Dossier gelangte bis vors Bundesgericht, ehe es im Jahr 2000 genehmigt wurde. 2001 leitete die Gemeinde gegen acht Landeigentümer, die das Durchgangsrecht nicht gewähren wollen, ein Enteignungsverfahren ein. Dabei geht es nicht um eine Enteignung im Sinne einer Landabgabe, sondern lediglich um die Durchsetzung des Durchgangsrechts. Der aktuelle Entscheid des Kantonsgerichts (siehe Haupttext) betrifft einen von zwei Fällen, die bisher von der Enteignungskommission diskutiert wurden. Weil die Eigentümer in beiden Fällen hohe Entschädigungszahlungen forderten, liess der Gemeinderat die Gemeindeversammlung 2010 abstimmen, ob er das Verfahren weiterführen soll: Drei Viertel sprachen sich für die Fortführung aus.luk

Bundesrecht: Kein direkter Anspruch auf einen Uferzugang

I m Zusammenhang mit dem Zugang zu den Ufern von Gewässern ist in der Schweiz immer wieder zu hören, dass laut Bundesrecht ein Anspruch der Bevölkerung auf den freien Zugang besteht. Dies macht auch der Verein «Rives publiques» geltend, der sich seit einigen Jahren schweizweit für den freien Uferzugang für alle einsetzt. Im Jahr 2008 hat der Bund auf Ersuchen des Vereins die Rechtslage geprüft. Dabei kam das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) zum Schluss, dass das Bundesrecht keinen solchen direkt anwendbaren Anspruch gewährt.

Das Raumplanungsgesetz (RPG) enthält zwar den Grundsatz, dass See- und Flussufer freigehalten und der öffentliche Zugang und die Begehung erleichtert werden sollen. Dabei handelt es sich laut ARE aber um einen von mehreren Grundsätzen, die teilweise widersprüchliche Anliegen zum Ausdruck bringen und in den raumplanerischen Verfahren gegeneinander abzuwägen sind. «Jedenfalls kann daraus kein direkt anwendbarer Anspruch auf Zugang zu den Ufern abgeleitet werden», so der Schluss des Bundesamtes. Auch das Zivilgesetzbuch (ZGB) und andere Bundesgesetze enthalten laut ARE keine entsprechenden Bestimmungen. Das ARE betont aber gleichzeitig, dass die Kantone dem Zugang zu See- und Flussufern einen hohen Stellenwert beimessen und dem Grundsatz im Raumplanungsgesetz Rechnung tragen sollten.

Laut Auskunft von Stephan Scheidegger, stellvertretender Direktor des ARE, gibt es seit dieser Abklärung keine neuen Regelungen, so dass sie auch heute noch aktuell ist. Auch im revidierten Raumplanungsgesetz sind keine Neuerungen zum Uferzugang vorgesehen.

Wie Corinne Rebetez, Sprecherin der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg, auf Anfrage mitteilt, ist der Uferzugang in kantonalen Gesetzen nicht weiter geregelt. Der Kanton stütze sich auf Bundesrecht. luk

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