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Unberechtigte Kritik

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Peter Gauch aus Schmitten empört sich über einen Entscheid des Bundesgerichts. Es hiess die Beschwerde eines Gefangenen gut, der unter anderem die geringe Fläche seiner Gefängniszelle beanstandet hatte (vergleiche FN vom 6. April). Laut diesem Lesebriefschreiber nimmt das Verwöhnungsritual in Gefängnissen kein Ende, und all dies auf Kosten der Steuerzahler.

Diese Kritik ist jedoch unberechtigt, weil sie die konkreten Fakten ausblendet. Es ging um die miserablen Zustände in der seit Jahren völlig überbelegten Genfer Strafanstalt Champ-Dollon. Deren Haftbedingungen sind schon mehr als einmal nicht nur vom Bundesgericht, sondern auch von der Nationalen Kommission zur Verhütung der Folter als menschenrechtswidrig gerügt worden. Der Beschwerdeführer musste sich während 136 Hafttagen mit einer Zelle begnügen, die weniger als vier Quadratmeter gross war!

 Zum Vergleich: Die eidgenössische Tierschutzverordnung schreibt für Hundezwinger für einen Hund mit einem Gewicht von 20 bis 45 Kilogramm eine Grundfläche von acht Quadratmetern vor. Diesbezüglich haben es somit in Genf Hunde besser als Menschen.

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