Die vom Kanton 1971 eingerichtete Schülerunfallversicherung ist für alle im Gesetz erwähnten Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Unfalldeckung bei der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) reicht dabei nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid bestätigt.
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