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Unfallverursacher wehrt sich gegen gekürzte Versicherungsleistung

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Am 25. Januar 2013 fuhr ein damals 32-Jähriger auf der Autobahn von Bulle in Richtung Freiburg – obwohl er getrunken hatte und müde war. Er verlor die Herrschaft über seinen Wagen und verursachte eine Karambolage, in die fünf Autos involviert wurden (die FN berichteten). Erst fuhr er auf das Auto vor ihm auf; dieses wurde nach rechts an den Strassenrand gedrängt. Das Fahrzeug des Unfallverursachers geriet auf die linke Fahrspur und wurde von einem dritten Auto erfasst. Der Unfallverursacher beendete seine Fahrt auf dem Mittelstreifen. Ein viertes Auto fuhr auf das dritte auf, welches das Auto des Unfallverursachers touchierte, das vierte Auto kam ebenfalls auf dem Mittelstreifen zum Stillstand. Der Unfallverursacher und der Fahrer des vierten Autos stiegen aus, um den Schaden zu begutachten. In diesem Moment kam ein fünftes Fahrzeug daher; der Fahrer war zu schnell unterwegs, konnte nicht mehr bremsen, touchierte den Fahrer des vierten Autos und fuhr in das Auto des Unfallverursachers. Dieser erlitt einen Waden- und Schienbeinbruch.

Die Unfallversicherung entschied, dem Unfallverursacher nur 80 Prozent der Kosten zu erstatten, da er selber den Unfall verursacht hatte. Dieser wehrte sich dagegen: Er sei nicht bei dem Unfall verletzt worden, den er selber verursacht habe, sondern weil ein anderer Autofahrer zu schnell unterwegs gewesen und in die verunfallten Fahrzeuge gefahren sei. Er zog den Fall vor das Freiburger Kantonsgericht.

Dieses entschied nun zugunsten der Unfallversicherung. Zwar sei es sehr wahrscheinlich, dass der Unfallverursacher ohne das fünfte Auto nicht so schwer verletzt worden wäre. Doch stehe er am Ursprung des Unfalls. Er sei müde und mit einem Blutalkoholwert von 1,08 Promille unterwegs gewesen. Zudem habe er sehr wahrscheinlich den Abstand zum vorderen Auto nicht gewahrt – sonst wäre er kaum in dieses gefahren. Auch sein Verhalten nach dem Unfall sei alles andere als vorsichtig gewesen. Wolle er nun jemanden anders verantwortlich machen, sei dies unaufrichtig. Da er die Karambolage ausgelöst habe, sei es richtig, dass die Unfallversicherung seine Verantwortung einbeziehe und eine Reduktion von 20 Prozent anbringe. njb

 http://www.fr.ch/tc/de/pub/index.cfm; Rechtsprechung; ab 2016; Verwaltungsrecht, Entscheid Nr. 49.

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