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Ungenügende Note für das Freiburger Raumplanungsgesetz

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Vor vier Jahren hat das Schweizer Stimmvolk das neue Raumplanungsgesetzes angenommen; danach mussten auch die Kantone ihre Gesetze anpassen. Der Freiburger Staatsrat schlug dem Kantonsparlament vor einem Jahr unter anderem vor, das Horten von Bauland zu verunmöglichen. So müsse Land, das in einer Bauzone liegt, innert 15 Jahren überbaut werden. Liege in den ersten zehn Jahren kein Bauprojekt vor, erhalte die Gemeinde das Vorkaufsrecht. Die bürgerliche Mehrheit im Grossen Rat kippte diesen Gesetzesartikel. Stattdessen sah er einzig für den Kanton ein Kaufrecht für brachliegende Arbeitszonen von kantonaler Bedeutung vor. Linke Grossratsmitglieder und Villars-sur-Glâne gingen daraufhin vor das Bundesgericht (die FN berichteten).

Tatsächlich bauen

Dieses hat nun gestern öffentlich debattiert. Und es kam zum Schluss, dass das Freiburger Raumplanungsgesetz den Anforderungen des revidierten Raumplanungsrechts des Bundes nicht genügt. «Der Freiburger Gesetzgeber wird eine Lösung treffen müssen, welche die bundesrechtliche Lösung erfüllt», schreibt das Bundesgericht in einer Mitteilung.

Das Bundesgesetz über die Raumplanung verpflichte die Kantone unter anderem, die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen, hält das Gericht fest. Und: «Die Gemeinden müssen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Massnahmen treffen, damit das eingezonte Bauland auch tatsächlich überbaut wird.» Dazu sei im kantonalen Recht vorzusehen, dass die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstückes ansetzen kann, soweit dies das öffentliche Interesse rechtfertige. «Falls die Frist ungenutzt verstreicht, müssen bestimmte Massnahmen ergriffen werden können.»

Zwar sehe das Freiburger Raumplanungsgesetz vor, dass der Kanton Land in Arbeitszonen zurückkaufen könne. Doch vermöge das auf Arbeitszonen beschränkte Kaufrecht – auch zusammen mit weiteren, nach kantonalem Recht bereits möglichen Instrumenten – die Anforderungen des Bundesgesetzes nicht zu erfüllen. Das Bundesgericht bemängelt auch, dass die zuständige Behörde keine Kompetenz hat, Grundbesitzern eine Frist zu setzen, innerhalb der eine Überbauung zu erfolgen habe.

Staatsrat Jean-François Steiert (SP) meinte zum Urteil: «Wir haben nun eine klare Rechtslage.» Das Freiburger Raumplanungsgesetz sei grundsätzlich konform mit dem Bundesgesetz. «Das reicht aber nicht, nun muss es vervollständigt werden.» Dies sei auch nötig, wenn der Kanton wolle, dass der Bundesrat den kantonalen Richtplan bewillige. Der Kanton reicht den Richtplan Anfang 2019 beim Bund ein. «Der Richtplan ist ausschlaggebend für die Raumplanung der nächsten Jahre», sagt der Raumplanungsdirektor.

Steiert wird bereits Ende August dem Staatsrat Vorschläge unterbreiten, wie das Gesetz angepasst werden könnte. Er will auch abklären lassen, ob es bereits in Kraft treten könne, zumindest teilweise. Im Herbst möchte er die überarbeiteten Passagen dem Grossen Rat vorlegen.

VCS ist zufrieden

Die Freiburger Sektion des Verkehrs-Clubs Schweiz (VCS) zeigte sich in einer Mitteilung zufrieden mit dem Urteil. Das Raumplanungsgesetz sei sehr komplex; seine Erarbeitung habe bereits «auf allen Ebenen immer wieder für Frustrationen gesorgt». Darum sei es wichtig, dass der Grosse Rat nun rasch den betreffenden Artikel korrigiere und das Gesetz anpasse.

Chronologie

Bürgerliche wollten Privatbesitz schützen

Mit 57 gegen 28 Stimmen hat der Grosse Rat im März 2016 das revidierte Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Freiburg genehmigt. Die Grossratsmitglieder Sylvie Bonvin-Sansonnens (Grüne, Rueyres-les-Prés), Pierre Mauron (SP, Bulle) und Benoît Piller (SP, Avry) sowie die Gemeinde Villars-sur-Glâne gingen daraufhin vor Bundesgericht: Sie störten sich daran, dass der Grosse Rat den Gemeinden das Kaufrecht für Bauland verweigert hat, wenn dieses nach zehn Jahren nicht überbaut oder nicht gemäss seiner Nutzungsbestimmung verwendet wird. Der Staatsrat sowie die Ratslinke und einige wenige Bürgerliche hatten dieses Ansinnen unterstützt. Die bürgerliche Mehrheit jedoch befand, ein solches Kaufrecht beschneide den Privatbesitz auf unhaltbare Weise. Die Beschwerdeführer argumentierten hingegen, ohne dieses Kaufrecht verstosse das kantonale Gesetz gegen das Bundesgesetz. Um die Zersiedelung zu stoppen, gebe dieses die Möglichkeit vor, dass die Gemeinden den Grundbesitzern eine Frist für das Bebauen ihres Geländes setzten – und dass das kantonale Recht auch Massnahmen vorsehen könne.

njb

 

 

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