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«Unsere Liebe beruhte auf Gegenseitigkeit»

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«Ich habe nie böse Absichten mit ihr gehabt – ich bin kein schlechter Mensch.» Dies sagte der 28-jährige Mann, der sich gestern wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind vor dem Polizeirichter des Saanebezirks in Freiburg verantworten musste. Auf der Anklagebank hatte der Mann deshalb Platz zu nehmen, weil er 2013 über mehrere Wochen hinweg eine Beziehung zu einem damals 14-jährigen Mädchen unterhielt. Dabei kam es regelmässig zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr zwischen den beiden. Als die Eltern der 14-Jährigen von den sexuellen Handlungen erfuhren, verboten sie ihrer Tochter die Beziehung zum damals 25-Jährigen. Nach mehreren Monaten ohne körperlichen Kontakt hatten die beiden in einer zweiten Phase erneut Sex miteinander.

«Ich habe am Anfang unserer Beziehung nicht gewusst, dass sie noch keine 16 Jahre alt war», sagte der Angeklagte gestern und gab zu: «Danach aber schon.» Polizeirichter Alain Gautschi wollte vom Angeklagten wissen, warum er den Kontakt mit der jungen Frau in diesem Wissen und trotz der Auseinandersetzung mit ihrer Eltern dennoch weiterhin aufrechterhalten habe. «Weil es ihr nicht gut ging. Ich hatte sie gerne und wollte ihr in der schwierigen Situation beistehen.» Er zeigte sich reuig: «Dass es so weit gekommen ist, tut mir leid. Ich habe Fehler gemacht. Aber ich wollte ihr nichts Böses; unsere Liebe beruhte auf Gegenseitigkeit.»

Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Markus Meuwly, plädierte dafür, das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass von neun Monaten bedingter Freiheitsstrafe zu reduzieren. Im Verfahren sei mehrmals hervorgegangen, dass die Beziehung zwischen der Klägerin und dem Angeklagten von beidseitiger Liebe geprägt gewesen sei: «Meinem Mandanten ging es zu keinem Zeitpunkt darum, die Naivität einer jüngeren Person auszunutzen. Es handelte sich dabei um eine Jugendliebe, die nicht sein durfte.»

In seiner Urteilsfindung folgte der Polizeirichter dem Plädoyer der Verteidigung und verurteilte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 10 Franken; dies bei einer Probezeit von zwei Jahren. «Ich gehe davon aus, dass Sie hieraus Ihre Lehren ziehen», sagte Gautschi.

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